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RBOG 1996 Nr. 46

§ 4 Abs. 2 und 3 AT regeln unterschiedliche Tatbestände; diese Bestimmungen können nicht gleichzeitig angewendet werden


§ 4 Abs. 2, 3 AnwT


1. Das Bezirksgericht wies die Scheidungsklage des Ehemanns ab. Die Ehefrau verlangte, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 80'000.--, eine Entschädigung von Fr. 6'600.-- (exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche sich einerseits aus einer Grundgebühr von Fr. 6'000.-- und andererseits aus einem Zuschlag von 10% gemäss § 4 Abs. 3 AT für weitere geldwerte Ansprüche zusammensetze. Die Vorinstanz sprach ihr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 AT Fr. 6'000.-- exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu, verneinte demgegenüber den Anspruch auf einen Zuschlag, da die gleichzeitige Anwendung der Absätze 2 und 3 von § 4 AT für die gleiche Position ausgeschlossen sei. Die Ehefrau beantragt, die Entschädigung sei auf Fr. 6'600.-- festzusetzen.

2. a) § 4 Abs. 1 AT gelangt immer dann zur Anwendung, wenn überhaupt keine geldwerten Leistungen oder solche von höchstens Fr. 40'000.-- streitig sind. Sind dagegen geldwerte Ansprüche von mehr als Fr. 40'000.-- streitig, bestimmt sich die Grundgebühr nach § 2 AT. Diese Gebühr kann bei periodischen Leistungen aus Familienrecht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 2 AT). Sind weitere geldwerte Ansprüche zu behandeln, wird zusätzlich zur Grundgebühr ein Zuschlag von 10-80% der Gebühr gemäss § 2 AT berechnet (§ 4 Abs. 3 AT).

b) § 4 Abs. 3 AT in der heutigen Fassung wurde anlässlich der Revision der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen sowie für Streitigkeiten vor dem Versicherungsgericht vom 9. Juli 1991, welche mit der Genehmigung durch den Grossen Rat am 5. November 1991 in Kraft trat, eingefügt, nachdem § 4 Abs. 2 aAT immer wieder zu Unsicherheiten geführt hatte (vgl. RBOG 1987 Nr. 25). Mit der neuen Regelung sollte sichergestellt werden, dass Ansprüche, welche zu Beginn des Prozesses noch streitig sind, jedoch im Laufe des Verfahrens mittels Vergleichs geregelt werden, bei der Festsetzung der Grundgebühr ebenfalls berücksichtigt werden können. In Scheidungsverfahren kann für den Richter leicht der Eindruck entstehen, es sei den Rechtsvertretern kein besonderer Aufwand erwachsen, wenn diese eine Konvention vorweisen. Gerade in diesen Fällen jedoch erbringen die Parteivertreter oftmals ausserordentliche Arbeitsleistungen, um die Parteien zu einem tragfähigen Kompromiss und einer entsprechenden Konvention zu führen (Protokoll der 9. Sitzung der Geschäftsprüfungskommission 1990 vom 19. September 1991, S. 6). Wird eine Einigung erzielt, sind die entsprechenden Ansprüche anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr streitig im Sinn von § 4 Abs. 2 AT und fallen deshalb bei der Berechnung der Grundgebühr ausser Betracht. § 4 Abs. 3 AT will aber verhindern, dass diejenigen Rechtsvertreter, welche sich um eine Einigung zwischen den Parteien bemühen und eine solche auch tatsächlich erreichen, schlechter gestellt werden als diejenigen, welche unnachgiebige Parteien vertreten. Mit Blick auf die Revision des Scheidungsrechts, bei welcher die Vermittlung und partnerschaftliche Einigung zwischen den Parteien einen der Schwerpunkte bildet, dürfte § 4 Abs. 3 AT in Zukunft noch zusätzliche Bedeutung erlangen.

§ 4 Abs. 3 AT bezieht sich demnach ausschliesslich auf geldwerte Ansprüche, welche zu Beginn des Prozesses streitig waren, indessen im Lauf des Verfahrens einer Einigung zwischen den Parteien zugeführt werden konnten. Unerheblich ist dagegen, ob es sich dabei um periodische Leistungen aus Familienrecht oder um andere Ansprüche handelt. Entscheidendes Kriterium ist einzig, ob die Ansprüche ursprünglich streitig waren, infolge Einigung vor der Hauptverhandlung indessen für die Berechnung der Grundgebühr gemäss § 2 AT ausser Betracht fallen. Demgemäss regeln § 4 Abs. 2 AT einerseits und § 4 Abs. 3 AT andererseits unterschiedliche Tatbestände. Derselbe Anspruch kann nicht gleichzeitig unter beide Bestimmungen subsumiert werden. Ist er in der Hauptverhandlung noch streitig, so wirkt er sich über § 4 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 1 AT direkt auf die Grundgebühr aus. Ist er dagegen nicht mehr streitig, so ist der entsprechende Aufwand mit einem Zuschlag zur Grundgebühr in Höhe von 10-80% zu entschädigen (§ 4 Abs. 3 AT). Demgegenüber stellt sich die Frage nach der Art des Anspruchs einzig im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 2 AT. Danach kann der Richter bei einem Streitwert von mehr als Fr. 40'000.-- die Grundgebühr bei periodischen Leistungen aus Familienrecht bis auf die Hälfte reduzieren, wenn die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse der Parteien dies rechtfertigen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Streitwert bei langjährigen Alimentenverpflichtungen oftmals sehr hoch ist, obwohl sich die Parteien in eher knappen finanziellen Verhältnissen befinden.

3. a) Dass sich die Parteien im Hauptverfahren vor Vorinstanz in irgendeinem Punkt geeinigt hätten, wird von keiner Seite behauptet. Vielmehr widersetzte sich die Rekurrentin erfolgreich dem Scheidungsbegehren der Gegenpartei. Unter diesen Umständen aber war es ausgeschlossen, dass die Parteien der Vorinstanz eine Scheidungskonvention vorlegten. Folgerichtig blieben sämtliche geldwerten Ansprüche bis zur Hauptverhandlung strittig und waren bei der Berechnung des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 AT massgebend. Somit blieb letztlich gar kein Raum für die Anwendung von § 4 Abs. 3 AT.

b) Beim Streitwert ist unbestrittenermassen von Fr. 80'000.-- auszugehen. Dies ergibt gestützt auf § 2 Abs. 1 AT eine Grundgebühr von Fr. 7'800.-- (RBOG 1989 Nr. 25). Die Vorinstanz sprach der Rekurrentin indessen eine Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- zu und merkte in ihrer Vernehmlassung an, denkbar wäre auch eine Grundgebühr von bis zu Fr. 8'000.-- gewesen, was aber den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen der Parteien nicht gerecht geworden wäre. Im vorliegenden Falle trage der Rekursgegner überdies die Verfahrensgebühren sowie die Kosten für seinen eigenen Rechtsvertreter, so dass ihn der Scheidungsprozess ohne Ansetzung einer tieferen Grundgebühr rund ein halbes Jahresgehalt kosten würde.

Unterlagen, aus denen sich genauere Rückschlüsse auf das Einkommen des Rekursgegners ziehen liessen, liegen einerseits nicht im Recht. Andererseits ergibt sich aus den bereits vor Vorinstanz eingelegten Akten, dass der Rekursgegner eine Liegenschaft im Ausland besitzt und per Ende 1995 über Vermögenswerte von mehr als Fr. 100'000.-- verfügte. Unter diesen Umständen würde sich eine Reduktion der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 Satz 2 AT nicht ohne weiteres rechtfertigen. Dagegen ist die Rekurrentin bei der von ihrem Rechtsvertreter im Verfahren vor Vorinstanz eingereichten Kostennote, mit welcher eine Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- gefordert wurde, zu behaften, ist doch der Richter bei der Bemessung der Prozessentschädigung grundsätzlich an die Anträge der obsiegenden Partei gebunden (vgl. Ammann, Die Entschädigungspflicht der Parteien im Zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1971, S. 74). Indessen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung als weiteren geldwerten Anspruch im Sinn von § 4 Abs. 3 AT mit Fr. 600.-- entschädigt haben wollte. Diese Forderung ist bis zur Hauptverhandlung strittig geblieben, so dass sie bei der Streitwertberechnung im Sinn von § 4 Abs. 2 AT zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, die Rekurrentin habe sich mit einer Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- nur unter der Voraussetzung begnügt, dass ihr ein Zuschlag von 10% gemäss § 4 Abs. 3 AT gewährt würde. Nachdem sie in diesem Punkt jedoch nicht durchgedrungen ist, ist konsequenterweise davon auszugehen, dass sie auf einer Grundgebühr von Fr. 6'600.-- beharrt. Ihr dahingehender Anspruch ist ausgewiesen.

Rekurskommission, 25. Oktober 1996, ZR 96 140


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