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RBOG 1997 Nr. 16

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit


Art. 174 Abs. 2 SchKG


1. Die Vorinstanz eröffnete unbestrittenermassen zu Recht über die Rekurrentin den Konkurs (Art. 171 SchKG). Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des Konkursdekrets mit der Begründung, sie habe die ausstehende Forderung umgehend bezahlt und weise keine finanziellen Probleme auf.

2. a) Nach Art. 174 SchKG kann der Entscheid des Konkursrichters innert zehn Tagen nach der Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Dieses kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, dass der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

b) aa) Die Rekurrentin belegt, dass die Schuld in der Zwischenzeit vollumfänglich getilgt ist. Die Begleichung der Schuld reicht für sich allein jedoch nicht aus, um das Konkursdekret im Rechtsmittelverfahren aufzuheben; zusätzlich dazu ist erforderlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

bb) Von Glaubhaftmachung ist auch in Art. 82 Abs. 2 SchKG die Rede: Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung im Sinn dieser Bestimmung besteht nicht nur in einer mehr oder minder glaubwürdigen Behauptung, sondern sie erfordert überdies objektive Anhaltspunkte, wenn diese auch nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es zur Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre. Einwendungen erscheinen dann als glaubhaft, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26 N 1 und 2).

cc) Diese für das Rechtsöffnungsverfahren geltenden Grundsätze können dann, wenn sich der Schuldner im Rechtsmittelverfahren mit dem Hinweis auf seine Zahlungsfähigkeit gegen das Konkursdekret verwahrt, analog herangezogen werden. Ein Rekurrent darf es nicht dabei bewenden lassen, global und ohne Belege darauf hinzuweisen, er sei durchaus in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Begriff des Glaubhaftmachens setzt eine minimale, die blosse Behauptung übersteigende Substantiierung der Zahlungsfähigkeit voraus. Den nötigen Nachweis kann der Schuldner mittels Bilanzen und Geschäftsabschlüssen, gleichermassen aber auch mit Auftragsbestätigungen oder eigenen Guthaben erbringen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister, den die Rekurskommission im Rechtsmittelverfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid von Amtes wegen beizieht, genügt demgegenüber auch dann, wenn er nur wenig Aktenvorgänge enthält, für sich allein nicht, um die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen.

c) Die Rekurrentin bezeichnet sich als "Handelsfirma", die "sonst keine finanziellen Probleme hat und ihren Verpflichtungen nachkommt." Zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Zahlungsfähigkeit der Rekurrentin verhält. Sie selbst schweigt sich darüber vollständig aus. Ausser dem Hinweis, sie könne ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, enthält der Rekurs keine Angaben und schon gar keine Belege zu ihrer pekuniären Situation. Damit fehlt es indessen von vornherein an der minimalsten Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Dabei wäre es der Rekurrentin ohne weiteres möglich gewesen, ihrerseitige Guthaben, offene Rechnungen oder sonstige sich zu ihren Gunsten auswirkende Ausstände - bei blosser Behauptung allenfalls auf Aufforderung hin - urkundlich zu belegen.

Vorliegend fehlt jedoch jedwelches Indiz für ihre Behauptung der Zahlungsfähigkeit. Dass die Rekurrentin ihren Verpflichtungen nicht problemlos nachkommen kann oder will (vgl. RBOG 1990 Nr. 29), belegt auch der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vom 1. Januar bis April 1997 musste sie dreimal im Gesamtbetrag von knapp Fr. 4'000.-- betrieben werden. 1995 waren zwei Betreibungen notwendig, und 1996 leiteten sechs Gläubiger die Betreibung ein und führten das Verfahren teilweise bis zur Konkursandrohung durch. Aufgrund dieser betreibungsrechtlichen Vorgänge muss wohl nicht von vornherein von Zahlungsunfähigkeit, d.h. von Illiquidität, welche die Schuldnerin ausserstande setzen würde, ihre Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderung zu befriedigen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 38 N 14), ausgegangen werden; damit die Konkurseröffnung rückgängig gemacht werden könnte, ist indessen nicht erforderlich, dass der Staat dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit beweist, sondern dass letzterer seine Zahlungsfähigkeit zumindest glaubhaft macht. Da es vorliegend daran fehlt, muss der

Rekurs abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt werden.

Rekurskommission, 16. Mai 1997, BR 97 44


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