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RBOG 1997 Nr. 2

Ein Manko darf den erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht belasten, solange er mehrheitlich zum Gesamteinkommen beiträgt


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB


Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Rentenschuldners bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel. Dass der Rentengläubiger den Ausfall zu tragen hat, ist Folge der gewählten Rollenverteilung in der Ehe und kann nicht unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit und die Gleichstellung der Geschlechter in Frage gestellt werden. Mit dem Verzicht auf eine gleichmässige Mankoaufteilung zwischen den Ehegatten soll primär die Bereitschaft aufrecht erhalten werden, die Arbeitskraft und den Arbeitswillen zu erhalten; bei einem selbst auf die Sozialhilfe angewiesenen unterhaltspflichtigen Ehegatten dürfte diese Bereitschaft in der Regel gering sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der administrative Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass beide Ehegatten anteilsmässig von der Fürsorge unterstützt werden müssen, ohne dass die unterhaltsberechtigte Partei deshalb über mehr Mittel verfügen würde, vermieden werden sollte (BGE 121 I 101). In BGE 123 III 1 ff. (insbesondere S. 8 f.) wurde diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, in der Regel könne sich der Richter auch bei Bemessung des Beitrags für die Kinder nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen; selbst wenn Kinderunterhaltsbeiträge zur Diskussion stehen, ist dem Rentenschuldner das Existenzminimum grundsätzlich zu belassen. Dies gilt nicht nur dann, wenn lediglich dieser erwerbstätig ist, sondern auch dann, wenn sich der anspruchsberechtigte Elternteil nicht ausschliesslich der Kinderbetreuung widmet, sondern ausserdem teilweise einer entgeltlichen Arbeit nachgeht (vgl. BGE 123 III 3). In einem solchen Fall anders vorzugehen als dann, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen: Auch hier muss vermieden werden, dass beide Parteien auf die Hilfe der Fürsorge angewiesen sind. Nicht mit unwesentlichen Schwierigkeiten verbunden wäre es ferner, das Manko prozentual aufzuteilen und im Einzelfall zu entscheiden, ab wann es der finanzielle Beitrag des leistungsschwächeren Gatten rechtfertigt, einen Teil des Mankos von ihm tragen zu lassen. Das Existenzminimum des Rentenschuldners ist deshalb grundsätzlich auch dann zu schonen, wenn die anspruchsberechtigte Partei ebenfalls ein Einkommen erzielt; dies gilt zumindest solange, als der Rentenschuldner mehrheitlich zum Gesamteinkommen beiträgt.

Rekurskommission, 6. Oktober 1997, ZR 97 61


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