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RBOG 1997 Nr. 20

Gegen Erledigungsverfügungen des Summarrichters, welche weder das Vorhandensein noch das Fehlen neuen Vermögens feststellen, ist der Rekurs zulässig


§ 175 Ziff. 11 ZPO, § 235 ZPO


1. Der Rekurrent erhob mit der ergänzenden Bemerkung "kein neues Vermögen" Rechtsvorschlag. Ohne Prüfung der Vermögenslage des Schuldners bewilligte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag mit Bezug auf den Zusatz "kein neues Vermögen" nicht, weil die in Betreibung gesetzte Forderung nach der Konkurseröffnung über den Rekurrenten entstanden sei.

2. Art. 265a Abs. 1 SchKG sieht zwar vor, dass der Summarrichter mit Bezug auf die Feststellung neuen Vermögens endgültig entscheidet, womit eine Rechtsmittelmöglichkeit grundsätzlich nicht besteht. Diese Bestimmung kann sich indessen nur auf jene Fälle beziehen, in welchen der Richter entweder im Sinn von Art. 265a Abs. 2 SchKG den Rechtsvorschlag bewilligt oder ihn gemäss Art. 265a Abs. 3 SchKG nicht bewilligt. Alsdann haben die Parteien aber die Möglichkeit, diese Frage in einem ordentlichen Prozess gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG erneut richterlich überprüfen zu lassen. Entscheidet der Summarrichter hingegen weder in der einen noch in der anderen Richtung, sondern einzig darüber, ob der Schuldner überhaupt berechtigt ist, Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens zu erheben, kann es nicht Sinn und Zweck von Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG sein, wenn sich damit der Richter im ordentlichen (beschleunigten) Verfahren befassen muss. Ausserdem ergibt sich aus Art. 265a Abs. 1 SchKG auch nicht zwingend, diesen abweisenden "Zulassungs- oder Eintretensentscheid" des Summarrichters als endgültig zu betrachten; dies gilt lediglich mit Bezug auf Entscheide, die sich materiell über die Begründetheit der Einrede "kein neues Vermögen" äussern. Mithin ist davon auszugehen, dass bei einem Entscheid über die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags an sich bezüglich der Rechtsmittel bundesrechtlich keine Regelung besteht. In Anwendung von § 235 Abs. 1 ZPO ist daher eine entsprechende Erledigungsverfügung des Summarrichters mit Rekurs anfechtbar.

Rekurskommission, 22. Dezember 1997, BR 97 130


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