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RBOG 1997 Nr. 28

Der Täter bzw. Angeschuldigte muss am Verfahren nicht beteiligt werden, wenn die Opfer ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat geltend machen; analoge Anwendung einzelner Bestimmungen der ZPO, nicht aber des VRG im Opferhilfeprozess


Art. 11 ff. aOHG, § 10 a aStPO (TG)


1. Nachdem die Strafsache gegen X an einen anderen Kanton abgetreten worden war, machten die Opfer Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG gegen den Kanton Thurgau geltend.

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, nach Art. 16 Abs. 1 OHG i.V.m. § 10a Abs. 3 StPO seien die Regeln des beschleunigten Verfahrens nach § 151 ZPO sinngemäss anzuwenden. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission des Obergerichts (RBOG 1995 Nr. 26 S. 144 f.) ändere dies aber nichts daran, dass über das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ausdrücklich der Strafrichter, und zwar grundsätzlich im ordentlichen Verfahren gemäss StPO, zu befinden habe; die Bestimmungen der ZPO gälten ausdrücklich bloss für alle zivilrechtlichen Verfahren. Sollte mit dem Hinweis auf § 151 ZPO die Beschleunigung des Verfahrens gewährleistet werden, hätte sich indessen primär die Anwendung der verkürzten Fristen des beschleunigten Verfahrens nach ZPO aufgedrängt. Die Rekurskommission habe diesen Ansatz jedoch selbst verworfen, ansonsten sie wegen der auf die Hälfte verkürzten Rechtsmittelfrist nicht auf die damalige, die Zuständigkeit betreffende Beschwerde hätte eintreten dürfen. Offensichtlich werde das Verfahren nach Auffassung der Rekurskommission vollumfänglich von den Bestimmungen der StPO regiert; alsdann stelle sich die Frage, was der gesetzgeberische Hinweis auf die ZPO noch bedeuten solle. Da es sich bei den Ansprüchen nach Art. 11 ff. OHG um öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche aus staatlichem Recht handle, seien weder die Regeln der ZPO noch diejenigen der StPO massgebend, sondern lediglich diejenigen des VRG. Das Ungenügen der strafprozessualen Vorschriften werde offenkundig, wenn die Prozessposition des Angeschuldigten bzw. Täters überdacht werde. Fände entsprechend der Auffassung der Rekurskommission § 160 StPO Anwendung, wären nur die Staatsanwaltschaft und das Opfer Prozesspartei. Mangels eines Strafverfahrens fehle es an einem Angeklagten, der zu Wort kommen könnte. Eine "Streitverkündung" im zivilprozessualen Sinn oder eine "Beiladung" im Sinn des Verwaltungsprozesses gebe es im Strafverfahren nicht. Trotzdem würden Ansprüche im vorentscheidenden Sinn gegen den Straftäter behandelt, welche der Staat später mittels Legalzession abgetreten erhalte. Die präjudizierende Wirkung verlange zwingend nach einer Beteiligungsmöglichkeit des Täters bzw. Angeschuldigten und - bei Fahrlässigkeitstaten - der Versicherungsträger, ansonsten grundlegende Verfahrensgarantien verletzt werden könnten. Eine griffige und angemessene Lösung biete dazu die Anwendung des VRG. Demnach bestehe die Möglichkeit, den Angeschuldigten oder Täter im Sinn von § 8 VRG am Verfahren zu beteiligen.

3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Hinweis des Gesetzgebers auf das beschleunigte Verfahren nach §§ 150 f. ZPO nicht toter Buchstabe, selbst wenn grundsätzlich der Strafrichter im ordentlichen Verfahren gemäss StPO über Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG zu entscheiden hat. Zur Anwendung gelangen insbesondere § 151 Ziff. 3 bis 5 ZPO, wonach die Erstreckung einer vom Richter angesetzten Frist nur aus triftigen Gründen und höchstens im Ausmass der ursprünglichen Dauer zulässig ist, die Hauptverhandlung spätestens innert Monatsfrist nach Abschluss der Vorbereitungen stattzufinden hat und die Fälle vor den übrigen Geschäften grundsätzlich Vorrang haben. Die Diskussion um die Herabsetzung der Rechtsmittelfristen auf die Hälfte erübrigt sich, nachdem mit der Revision von § 151 Ziff. 2 ZPO (in Kraft seit 1. September 1997) die seit langem als unbefriedigend empfundene Herabsetzung der Fristen für die Berufungserklärung und die Rekursfrist nicht mehr gilt. Sinn macht schliesslich auch der Hinweis auf § 151 Ziff. 1 ZPO, wonach jede Vorladung peremtorisch und als solche zu bezeichnen ist, da wohl §§ 37 ff. i.V.m. § 167 Abs. 1 StPO zu sehr auf die Partei des Angeschuldigten zugeschnitten ist. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, da mit Bezug auf die Vorladung sowohl bei Anwendung der Bestimmungen der StPO als auch bei sinngemässer Anwendung von § 151 Ziff. 1 ZPO bei Säumnis grundsätzlich dieselben Folgen eintreten, nämlich die Verhandlung und Beurteilung der Streitsache trotz Abwesenheit einer Partei.

Auch wenn grundsätzlich zutrifft, dass Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG zum öffentlichen Recht gehören, ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb auf Verfahren, in welchen diese Ansprüche beurteilt werden, die Bestimmungen des VRG anwendbar sein sollten. Dies gilt namentlich mit Bezug auf den Angeschuldigten bzw. Täter und die Rechtsfigur des Verfahrensbeteiligten nach § 8 VRG. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich um Ansprüche des Opfers bzw. dessen Angehörigen gegen den Staat, nicht aber um allfällige Rückgriffsforderungen des Staats gegenüber dem Täter bzw. Angeschuldigten. Letzterem stehen bei einer allfälligen Rückgriffsforderung des Staats (Art. 14 Abs. 2 OHG) sämtliche Einreden offen. Von einem Vorentscheid oder einer präjudiziellen Wirkung eines Entscheids bezüglich staatlicher Leistungen nach OHG kann daher nicht gesprochen werden (vgl. BGE 123 II 3 f.).

Es hätte sich daher erübrigt, den Täter bzw. den Angeschuldigten am Verfahren vor Vorinstanz zu beteiligen und dessen Rechtsvertreter als Offizialanwalt zu entschädigen. Aus diesen Gründen wurde er auch im Berufungsverfahren nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Obergericht, 11. März 1997, SB 96 49


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