Art. 11 ff. aOHG
- RBOG 2000 Nr. 15
Keine Ansprüche nach OHG bei Verstössen gegen das kantonale Strafrecht. Fehlt es am genügenden Nachweis, dass eine Straftat begangen wurde, kommt die Zusprache von Leistungen aus OHG nicht in Betracht
- RBOG 1997 Nr. 28
Der Täter bzw. Angeschuldigte muss am Verfahren nicht beteiligt werden, wenn die Opfer ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat geltend machen; analoge Anwendung einzelner Bestimmungen der ZPO, nicht aber des VRG im Opferhilfeprozess