Art. 3 Abs. 4 aOHG
- RBOG 1998 Nr. 17
Die Opfer einer in der Schweiz begangenen Straftat haben auch bei Wohnsitz im Ausland Anspruch auf einen Vorschuss für die Entschädigung
Die Opfer einer in der Schweiz begangenen Straftat haben auch bei Wohnsitz im Ausland Anspruch auf einen Vorschuss für die Entschädigung