Art. 9 Abs. 3 aOHG
- RBOG 2000 Nr. 17
Wird über die Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach entschieden, muss die Haftungsquote im Urteilsdispositiv angegeben werden
- RBOG 1995 Nr. 25
Kein Grundsatzentscheid über die Zivilansprüche des Opfers bei Freispruch des Angeklagten