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Art. 9 Abs. 3 aOHG

  • RBOG 2000 Nr. 17

    Wird über die Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach entschieden, muss die Haftungsquote im Urteilsdispositiv angegeben werden

  • RBOG 1995 Nr. 25

    Kein Grundsatzentscheid über die Zivilansprüche des Opfers bei Freispruch des Angeklagten

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