Art. 16 Abs. 3 aOHG
- RBOG 1997 Nr. 30Verwirkungsfrist für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG: Die zweijährige Verwirkungsfrist ist mit Einreichen des amtlichen Formulars gewahrt 
Verwirkungsfrist für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG: Die zweijährige Verwirkungsfrist ist mit Einreichen des amtlichen Formulars gewahrt