Art. 16 Abs. 3 aOHG
- RBOG 1997 Nr. 30
Verwirkungsfrist für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG: Die zweijährige Verwirkungsfrist ist mit Einreichen des amtlichen Formulars gewahrt
Verwirkungsfrist für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG: Die zweijährige Verwirkungsfrist ist mit Einreichen des amtlichen Formulars gewahrt