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RBOG 1997 Nr. 31

Die Gefahrentafel "Rollsplitt" warnt auch vor Brechsand; das Ende der Gefahr darf nur aufgrund deutlicher Anhaltspunkte oder der Aufhebung des Warnsignals angenommen werden


Art. 3 Abs. 3, 4 SSV, Art. 8 Abs. 2 SSV, Art. 9 SSV, Art. 15 Abs. 1 SSV, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG


1. Der Berufungsbeklagte rutschte in einer Rechtskurve mit seinem Motorrad seitlich weg, weil die Fahrbahn vom Tiefbauamt des Kantons Thurgau auf einer Länge von ca. 1700 m teilweise mit Brechsand bestreut worden war. Der Beginn der fraglichen Strecke wurde mit der Warntafel "Rollsplitt" signalisiert. Die Bezirksgerichtliche Kommission sprach den Berufungsbeklagten auf dessen Einsprache hin vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte die Bestrafung wegen Verkehrsregelverletzung. Der Berufungsbeklagte machte geltend, er habe auf der dem Warnsignal folgenden Strecke keinen Splitt und keinen Brechsand feststellen können, weshalb er habe davon ausgehen dürfen, dass die Gefahr örtlich beschränkt sei, wenn die Angabe der Streckenlänge fehle. Mit der unrichtigen Signalisation "Rollsplitt" sei er irregeführt worden.

2. Mit Haft oder Busse ist nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu bestrafen, wer Verkehrsregeln verletzt. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Fahrzeugführer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders, wenn Anhänger mitgeführt werden (Art. 4 Abs. 2 VRV). Nach Art. 3 Abs. 3 SSV stehen die Gefahrensignale unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale innerorts kurz und ausserorts 150-250 m vor der Gefahrenstelle. Stehen diese Signale mehr als 50 m innerorts bzw. 150-250 m ausserorts vor der Gefahrenstelle, wird die Entfernung auf beigefügter Distanztafel (5.01) vermerkt. Das Signal "Rollsplitt" (1.12) nach Art. 8 Abs. 2 SSV warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn. Das Signal "Baustelle" (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn und den damit verbundenen Hindernissen, Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Das Signal "andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben (Art. 15 Abs. 1 SSV). Nach Art. 3 Abs. 4 SSV kann die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03; Art. 64 Abs. 2 SSV) vermerkt werden.

a) Die Vorinstanz stellte fest, der Berufungsbeklagte sei zu schnell gefahren, was bereits sein Sturz beweise. Er habe indessen nach eigenen Angaben die Warntafel "Rollsplitt" bemerkt und daraufhin die Geschwindigkeit angemessen reduziert. Er habe aber keinen Rollsplitt auf der Strasse feststellen können, weshalb er seine Geschwindigkeit den signalisierten 50 km/h angepasst habe. Erst in der fraglichen Unfallkurve sei er mit Brechsand in Berührung gekommen. Zwar hätte gerade die Tatsache, dass er bis zur Unfallkurve keinen Rollsplitt bemerkt habe, ihn zu anhaltender Vorsicht mahnen sollen, da die eine Gefahrensituation anzeigende Vorsichtstafel erst dann als aufgehoben zu gelten habe, wenn dies speziell angezeigt werde, oder wenn für den Verkehrsteilnehmer deutliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gefährdung vorbei sei. Im vorliegenden Fall komme aber der Tatsache, dass die Strecke zwischen der Vorsichtstafel und der Unfallstelle 800 m, mithin etwa das Fünfzehnfache der vorgeschriebenen Distanz gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a SSV betragen habe, und dass vor der Unfallstelle möglicherweise keine vergleichbaren gefährlichen Stellen vorhanden gewesen seien, massgebliche Bedeutung zu. Der Berufungsbeklagte habe den konkreten Umständen und dem für ihn ersichtlichen Strassenzustand unabhängig von der Signalisation genügend Rechnung getragen. In diesem Sinn könne ihm keine strafrechtlich zu ahndende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Von der Vermeidbarkeit jedes Fehlers auszugehen, bedeute eine Überspannung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, da niemand die Idealanforderungen ständiger, höchster Aufmerksamkeit erfüllen könne.

b) Tatsache ist, dass auf der massgeblichen Strecke eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h besteht. Da sich infolge hoher Temperaturen das Bitumen der Fahrbahn aufgeweicht hatte, wurde zwei Tage vor dem Unfall auf einer Strecke von ca. 1'700 m Brechsand ausgebracht. Der Bezirkschef des Tiefbauamts gab als Auskunftsperson an, die Stellen, die mit Brechsand überstreut worden seien, hätten kurz nach der aufgestellten Warntafel "Rollsplitt" begonnen, welche mangels einer speziellen Warntafel bezüglich Brechsand aufgestellt worden sei.

Diese Angaben korrespondieren mit der Fotodokumentation und der Aussage des Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz: Kurz nach der Warntafel "Rollsplitt" war punktuell Brechsand gestreut worden; die entsprechenden Streifen sind deutlich erkennbar. Daran ändert nichts, dass der Berufungsbeklagte angab, die Fotografie sei beim Eindunkeln gemacht worden und zum Zeitpunkt, als er verunfallt sei (19.15 Uhr), sei es noch viel heller gewesen, weshalb der helle Streifen nicht erkennbar gewesen sei. Damit gesteht der Berufungsbeklagte letztlich zu, dass bereits kurz nach der aufgestellten Warntafel "Rollsplitt" punktuell Brechsand ausgestreut worden war.

Demnach trifft die Auffassung nicht zu, die Warntafel hätte mit der Zusatztafel "Streckenlänge" ergänzt werden müssen, weil die eigentliche Gefahrenstelle erst ca. 800 m nach der Warntafel "Rollsplitt" begonnen habe. Einerseits darf als gesichert gelten, dass bereits kurz nach der Warntafel mit dem Ausbringen von Brechsand begonnen worden war, was letztlich auch der Berufungsbeklagte anerkennt. Andererseits beinhaltet Art. 3 Abs. 4 SSV lediglich eine Kann-Vorschrift. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die durch eine Vorsichtstafel einem Verkehrsteilnehmer angezeigte Gefährdungssituation erst dann als aufgehoben zu gelten hat, wenn dies speziell angezeigt wird, oder wenn für den Verkehrsteilnehmer deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefährdung vorbei ist. Der Berufungsbeklagte führt denn auch in seiner Berufungsantwort ausdrücklich aus, dass keine Angabe über die Streckenlänge - mithin keine Zusatztafel - vorhanden gewesen sei, sei insoweit ohne Belang, als es sich in Art. 3 Abs. 4 SSV um eine Kann-Vorschrift handle; angesichts des Umstands, dass es sich um eine Unterhaltsarbeit und nicht um eine Dauersperre gehandelt habe, sei es verständlich, dass dieses Signal gefehlt habe. Eine Distanztafel (5.01; Art. 3 Abs. 3 SSV) schliesslich war nicht erforderlich (und auch nicht zulässig), da die Gefahr unmittelbar nach der Warntafel begann.

c) Der Berufungsbeklagte wendet ein, mit der Warntafel "Rollsplitt" sei er irregeführt worden, weil alsdann jeder Verkehrsteilnehmer erwarte, nach der Warntafel auf Splitt zu stossen. Rollsplitt sei indessen nicht festzustellen gewesen, weshalb der Berufungsbeklagte in guten Treuen habe annehmen dürfen, es bestehe keine entsprechende Gefahr. Das korrekte Signal wäre die Warntafel "andere Gefahren" gewesen.

Letztere Auffassung erscheint schon deshalb fraglich, weil alsdann der Verkehrsteilnehmer eher verunsichert worden wäre, da er - entsprechend der Behauptung des Berufungsbeklagten - keinen Rollsplitt oder Brechsand hätte feststellen können und gar nicht gewusst hätte, was für eine Gefahr ihm drohte. Eine spezielle Warntafel für Brechsand gibt es nicht, so dass tatsächlich das Naheliegendste war, die Warntafel "Rollsplitt" aufzustellen. Aufgrund dieser Warntafel weiss oder muss jeder Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich Splitt (zerkleinertes Gestein) oder anderes Material (z.B. Sand) auf dem Strassenbelag befindet, welches die Schleuder- oder Ausrutschgefahr erhöht und den Bremsweg verlängert. Im übrigen spielt es letztlich keine Rolle, ob in der fraglichen Unfallkurve Rollsplitt oder Brechsand ausgestreut war. Der Berufungsbeklagte gab selbst an, unmittelbar nach dem Restaurant habe er in der Rechtskurve mitten in seiner Fahrbahn einen hellen Streifen gesehen. Er habe nicht mehr rechtzeitig reagieren können, worauf das Vorderrad seitlich gegen den Kurvenaussenrand weggerutscht sei. Eine rechtzeitige Reaktion hätte auch bei Rollsplitt gefehlt, und auch bei dieser Unterlage wäre der Berufungsbeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitlich weggerutscht.

Dass die Signalisation "Baustelle" im vorliegenden Fall nicht die korrekte Warntafel gewesen wäre, führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus: Auf oder unmittelbar neben der Fahrbahn fanden keine Arbeiten statt, und es waren keine mit Bauarbeiten verbundenen Hindernisse vorhanden.

d) Zusammenfassend durfte der Berufungsbeklagte, welcher die Warntafel "Rollsplitt" nach eigenen Angaben wahrgenommen hatte, nicht davon ausgehen, nach einigen 100 m seien keine Gefahren mehr vorhanden, weil er unmittelbar nach der Warntafel weder Rollsplitt noch Brechsand sah. Tatsache ist, dass auch kurz nach der Warntafel Brechsand ausgestreut worden war, welchen der Berufungsbeklagte bei notwendiger Vorsicht hätte feststellen müssen. Selbst wenn nach der Warntafel erkennbar kein Brechsand vorhanden gewesen sein sollte, hätte der Berufungsbeklagte seine Geschwindigkeit weiterhin mässigen müssen, bis entweder das entsprechende Warnsignal aufgehoben worden wäre oder der Berufungsbeklagte aufgrund deutlicher Anhaltspunkte hätte annehmen dürfen, die Gefahr bestehe nicht mehr. Beides war indessen nach einer Strecke von rund 800 m ab der Warntafel nicht der Fall.

Der Berufungsbeklagte ist daher der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig.

Rekurskommission, 5. Mai 1997, SB 97 11

Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Kassationshof des Bundesgerichts am 5. September 1997 ab.


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