RBOG 1997 Nr. 44
Klageanerkennung mit der Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"
1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, ihm die gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung zu bezahlen. Zu prüfen ist, ob dieser Antrag als Klageanerkennung zu verstehen ist.
2. a) Als Klageanerkennung wird die einseitige Erklärung des Beklagten gegenüber dem Gericht bezeichnet, dass er sich dem Rechtsbegehren anschliesse, es als begründet bezeichne oder den eingeklagten Anspruch anerkenne (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 399 f.; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 25 N 10). Die Anerkennung der Klage hat in unmissverständlicher Weise durch eine an das Gericht adressierte schriftliche Erklärung oder durch eine entsprechende mündliche Erklärung zuhanden des Protokolls zu erfolgen; sie darf nicht mit Vorbehalten oder Bedingungen belastet sein (Walder, § 25 N 12; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 188 N 21; ZR 52, 1953, Nr. 159; RBOG 1989 Nr. 5).
b) Diesen Anforderungen genügt das von der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung erhobene Rechtsbegehren, indem sie darin bestimmt erklärt, sie werde dem Berufungsbeklagten die ihm gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung bezahlen. Zwar steht diese Erklärung unter dem Vorbehalt der fehlenden Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein solcher Vorbehalt hat aber im derzeitigen Prozess keine selbständige Bedeutung, sondern entfaltet Wirkung nur im Hinblick auf eine allfällige neue Klage des Berufungsbeklagten für Mehrforderungen. Insofern verhält es sich gleich wie bei einem Antrag der klagenden Partei, es sei von der Möglichkeit zur Nachklage Vormerk zu nehmen; ein solcher Nachklagevorbehalt ist ohne Einfluss auf den konkreten Prozess (RBOG 1981 Nr. 13). Dementsprechend bleibt der Passus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren, sondern bedeutet, dass aus der Anerkennung des angefochtenen Urteils durch die Berufungsklägerin nicht auf deren Anerkennung allfälliger weiterer Ansprüche des Berufungsbeklagten geschlossen werden darf. Mithin ist die Berufung zufolge Klageanerkennung durch die Berufungsklägerin gegenstandslos (§§ 254 f. ZPO).
Obergericht, 10. Juni 1997, ZB 96 159