RBOG 1997 Nr. 9
Betreibung einer Erbschaft
Art. 49 SchKG, Art. 70 SchKG, Art. 82 SchKG
1. Die Rekurrentin betrieb die Erbengemeinschaft X für Schulden des X, welche dieser vor seinem Tod persönlich eingegangen war. Die auf dem Zahlungsbefehl als Vertreterin der Erbengemeinschaft aufgeführte Gattin des Verstorbenen erhob mit dem Hinweis "Ich schulde Ihnen nichts" Rechtsvorschlag.
2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Rekurrentin zufolge mangelhafter Schuldnerbezeichnung ab: Nebst der Erbengemeinschaft hätte schon im Zahlungsbefehl und sodann auch im Betreibungsbegehren jeder einzelne Erbe mit Namen und Wohnort angegeben werden müssen.
a) Die Rekurskommission kann diese Auffassung nicht teilen. Gemäss Art. 49 SchKG kann die Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Vom Zivilrecht her gesehen fehlen zwar alle Voraussetzungen für eine Betreibung der Erbschaft: Die Erbengemeinschaft ist keine juristische Person, auch kein nach aussen selbständig in Erscheinung tretendes Gesellschaftsverhältnis, sondern eine einfache Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche kann sie weder Rechte oder Pflichten haben noch am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen. Alle Rechte stehen den Erben gemeinsam zu. Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsaktiven und Gesamtgläubiger der Erbschaftsforderungen. Sie können nur gemeinsam das Erbschaftsvermögen verwalten und darüber verfügen. Für die Schulden des Erblassers haften die Mitglieder der Erbengemeinschaft solidarisch. Das SchKG lässt die Betreibung der Erbschaft trotzdem zu. Dies erklärt sich vorerst aus historischen Gründen, nämlich aus der früheren, auf den kantonalen Erbrechten basierenden Ordnung. Des weitern besteht aber auch ein praktisches Bedürfnis, eine Erbschaft betreiben zu können. Zwar stünde es dem Erbschaftsgläubiger frei, aufgrund der Solidarhaftung irgendeinen der Erben für Erbschaftsschulden zu belangen; dies kann aber mit Nachteilen verbunden sein. Dies trifft z.B. zu, wenn die Erbschaft solvent, die Erben aber überschuldet sind. Alsdann hat der Gläubiger alles Interesse, nicht die einzelnen Erben, sondern die Erbschaft als solche zu betreiben und aus dem Erbschaftsvermögen seine Befriedigung zu suchen (Schneider, Die Betreibung einer Erbschaft, in: BlSchK 22, 1958, S. 161 f.).
Die Betreibung der Erbschaft ist aber nur in verhältnismässig engen Grenzen möglich. Gemäss Art. 49 SchKG kann sie betrieben werden, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist.
b) Die Rekurrentin setzte Schulden von X in Betreibung, welche dieser vor seinem Tod persönlich eingegangen war. Diese Schulden gelten folglich als Erbschaftsschulden und sind aus der Erbmasse zu bezahlen. Das Bundesgericht hielt bereits in seinem Kreisschreiben Nr. 16 vom 3. April 1925 (BGE 51 III 98) fest, wenn eine Erbschaft als solche gemäss Art. 49 SchKG betrieben werden wolle, genüge die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen der Erben. Sofern die Erben persönlich betrieben werden sollten, sei es hingegen nicht ausreichend, wenn das Betreibungsbegehren nur gegen "die Erben des X" oder gegen "X's Erben" gerichtet werde; die Erben seien mit Namen speziell zu bezeichnen, damit einem jeden nach der Vorschrift von Art. 70 SchKG ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt werden könne.
Vorliegend wird die Erbschaft betrieben. Verantwortlich dafür, dass derartige Schulden - sofern sie ausgewiesen sind - getilgt werden, ist die Erbengemeinschaft als Trägerin der Erbschaft. In der Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft ist das Rechtsöffnungsbegehren, gleich wie schon der Zahlungsbefehl, gegen die durch einen Erben vertretene Erbschaft als solche zu richten. Gemäss BGE 113 III 79 ff. (Pra 77, 1988, Nr. 40) ist es willkürlich, ein Betreibungsbegehren zurückzuweisen, weil darauf nicht alle Erben aufgeführt sind. Die von der Vorinstanz für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens angegebene Begründung hält somit vor der geltenden Rechtsprechung nicht stand; auf dem Zahlungsbefehl und auf dem Rechtsöffnungsbegehren wurde korrekt die Erbengemeinschaft, vertreten durch eine der Erbinnen, erwähnt.
c) Trotzdem erweist sich der Rekurs als unbegründet. Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, dass gemäss Art. 49 SchKG die Erbschaft als solche nur so lange betrieben werden kann, als die Teilung nicht erfolgt ist. Sobald dies geschehen ist, existiert keine unverteilte Erbschaft mehr. Mit der Teilung gehen die Erbschaftsaktiven in das persönliche Vermögen der einzelnen Erben über. Ein Erbschaftsvermögen, welches Substrat der Betreibung bilden könnte, ist nachher nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund kann die Erbschaft auch nicht betrieben werden, wenn nur ein einziger Erbe existiert, denn dieser ist mit dem Tod des Erblassers direkt und unmittelbar Eigentümer der Erbschaftsaktiven geworden; das Erbschaftsvermögen hat sich mit seinem persönlichen Vermögen vereinigt, so dass eine gesonderte Vollstreckung in das Erbschaftsvermögen nicht mehr möglich ist (Schneider, S. 162).
Wird als Schuldner eine nicht existierende Person angegeben, ist der Zahlungsbefehl nichtig (BGE 102 III 65). Nichtigkeit muss von Amtes wegen berücksichtigt werden.
Die Erben des verstorbenen X, die Gattin und die Tochter, schlossen einen Erbteilungsvertrag ab und vereinbarten, die Erbteilung durchzuführen. Zum Zeitpunkt, als die Gattin von X als Vertreterin der Erbengemeinschaft X betrieben wurde, existierte keine unverteilte Erbschaft mehr; die Erbschaft als solche konnte folglich nicht mehr betrieben werden. Der der Ehefrau des Verstorbenen als Vertreterin der Erbengemeinschaft zugestellte Zahlungsbefehl ist somit nichtig; gestützt darauf kann die Rekurrentin keine Rechtsöffnung verlangen.
Rekurskommission, 6. Oktober 1997, BR 97 105