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RBOG 1998 Nr. 10

Die im Verlustschein verurkundete Verrechnungsforderung vermag eine Schuldanerkennung zu entkräften


Art. 120 OR, Art. 80 ff. SchKG, Art. 149 Abs. 2 SchKG


1. Der Betriebene wird befreit, wenn er glaubhaft macht, dass eine Schuld durch Verrechnung erloschen ist (Art. 120 OR). Nach konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission des Obergerichts müssen indessen Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung im Rechtsöffnungsverfahren urkundenmässig in liquider Weise belegt sein (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 36 N 1), und zwar durch solche Urkunden, die ihrerseits als Titel für die provisorische Rechtsöffnung taugen würden (RBOG 1996 Nr. 17). Mithin genügt es auch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 82 SchKG nicht, wenn der Schuldner lediglich mehr oder weniger substantiierte Behauptungen bezüglich der von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderungen aufstellt. Vielmehr muss der Betriebene für die von ihm erhobenen Verrechnungsforderungen über eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG verfügen, somit über eine öffentliche oder private Urkunde, aus der der Wille des Betreibungsgläubigers bzw. Schuldners der zur Verrechnung gestellten Forderung hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betriebenen bzw. Gläubiger der Verrechnungsforderung zu zahlen.

2. Gestützt auf Art. 149 Abs. 2 SchKG gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG. Mithin kann der Betriebene im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung eine Schuldanerkennung entkräften, indem er gestützt auf einen Verlustschein eine Gegenforderung geltend macht. Zwar hielt das Bundesgericht in BGE 116 III 68 fest, dass ein vom Betreibungsschuldner vorgelegter, gegen den Betreibungsgläubiger ausgestellter Pfändungsverlustschein für sich allein keinen urkundlichen Beweis für den Bestand einer Gegenforderung bilde, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung verrechnungsweise entgegengehalten oder mit der die Aufhebung einer Betreibung erwirkt werden könne. Dabei ging es indessen um den Tilgungsnachweis im Sinn von Art. 81 SchKG. Im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung genügt es hingegen, wenn der Betreibungsschuldner seine Verrechnungsforderung mit einem Pfändungsverlustschein belegt. Der Betreibungsgläubiger hat alsdann - etwa im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens - nach wie vor die Möglichkeit, diese im Verlustschein verurkundete Schuldanerkennung zu entkräften, indem er seinerseits Einwendungen sofort glaubhaft macht. Allerdings entsteht dadurch, dass der Betreibungsschuldner eine Verrechnungsforderung mittels eines Verlustscheins geltend macht, kein Anspruch auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Rekurskommission, 20. Oktober 1997, BR 97 108


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