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RBOG 1999 Nr. 1

Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Beitragsfreiheit von Krankentaggeldern


Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 115 Abs. 1 UVV, Art. 2 Abs. 2 ZGB


1. Der Berufungskläger war während zehn Jahren bei der Berufungsbeklagten als Bauleiter angestellt. In den letzten Monaten bis zur Kündigung des Arbeitsvertrags war er krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig, wobei er den vollen Lohn abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt erhielt. Da 80% des Lohns über Taggelder finanziert wurden, forderte der Berufungskläger von seiner früheren Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge zurück.

2. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er an sich nur 80% des Lohns zugut gehabt hätte. Richtig ist auch, dass sich die Berufungsbeklagte auf der 100%-igen Auszahlung des Lohns während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit behaften lassen muss. Zutreffend ist ferner, dass Sozialversicherungsbeiträge auf Taggeldern bezüglich UVG und AHV/IV/EO/ALV nicht geschuldet sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV). Die rechtliche Qualifikation seitens des Berufungsklägers ist somit mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Taggeldzahlungen korrekt. Seine Forderung stellt indessen Rechtsmissbrauch dar. Die Rekurskommission teilt vollumfänglich die Auffassung der Vorinstanz, der Berufungskläger müsse akzeptieren, entweder lediglich 80% des Lohns ohne Sozialabzüge oder aber den vollen Lohn abzüglich Sozialabgaben zu erhalten. Keiner langen Ausführungen bedarf es, dass dann, wenn nach der letzterwähnten Variante abgerechnet wird, sich dies finanziell zu seinem Vorteil auswirkt. Trotz 13-monatiger Krankheit wurde er von seiner Arbeitgeberin gleich bezahlt wie ein tagtäglich zur Arbeit erscheinender Mitarbeiter. Gleiche Rechte ziehen bekanntlich gleiche Pflichten nach sich; die Rechnung muss "unter dem Strich" aufgehen. In den Augen eines vernünftigen Durchschnittsbürgers kann dies nichts anderes bedeuten, als dass ein kranker Arbeitnehmer nicht mehr verdienen kann als ein gesunder. Wird ersterem wie einer voll einsatzfähigen Person der Lohn zu 100% ausbezahlt, kann er sich nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Es widerspricht krass dem Rechtsempfinden - und zwar völlig ungeachtet der Frage, ob die Berufungsbeklagte die Abzüge tatsächlich abführte oder nicht -, wenn ein Mitarbeiter dem Arbeitsplatz krankheitshalber 13 Monate fernbleibt, während dieser Zeit den vollen Lohn bezieht und nachträglich die abgezogenen Sozialleistungen zurückfordern will. Die Argumentation des Berufungsklägers stellt verpönten Rechtspositivismus in Reinkultur dar. Massgebend muss unter Gegebenheiten wie den hier aktuellen sein, was der Berufungskläger tatsächlich ausbezahlt erhielt. Vorliegend war dies erwiesenermassen einiges mehr, als er an sich Anspruch hatte; trotz fälschlicherweise erfolgter Sozialabzüge erhielt er das ihm zustehende Taggeld bei weitem ausbezahlt. Unter diesen Umständen die Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern, ist rechtsmissbräuchlich.

Rekurskommission, 21. Mai 1999, ZBR.1999.17


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