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RBOG 1999 Nr. 10

Rechtskraftbescheinigung bei Steuersachen im innerkantonalen Verhältnis


Art. 80 f SchKG


1. Die Vorinstanz wies das Begehren um definitive Rechtsöffnung mit der Begründung ab, es sei um Rechtsöffnung für eine Steuerrechnung (Staats- und Gemeindesteuern 1997) ersucht worden, die auf den Steuerfaktoren der früheren thurgauischen Wohnsitzgemeinde, in welcher der Schuldner bis Ende August 1997 angemeldet gewesen sei, beruhe. Gegen die Veranlagungsverfügung der Zuzugsgemeinde vom 23. Juni 1998 habe keine Einsprachemöglichkeit bestanden, jedoch gegen diejenige der Wegzugsgemeinde. Die Rechtskraftbescheinigung hätte demnach von der Steuerkommission der Wegzugsgemeinde oder von einer von ihr bevollmächtigten Person ausgestellt werden müssen.

2. a) Richtig ist, dass bei der von der Vorinstanz neu gehandhabten Praxis weder die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung noch die Steuerkommission der Zuzugsgemeinde zuständig wäre, die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 23. Juni 1998 zu bestätigen. Diese Steuerrechnung basiert auf einer Taxationsübernahme. Gegen diese aufgrund der Steuerfaktoren der vorherigen Wohngemeinde des Rekursgegners festgesetzte Veranlagung konnte der Schuldner keine Einsprache einreichen. Hingegen hätte er dieses Rechtsmittel gegen die Veranlagung durch seine frühere Wohngemeinde ergreifen können. Zuständige Rechtsmittelinstanz hiefür wäre die Steuerkommission der betreffenden Gemeinde gewesen (§ 142 Ziff. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 und Abs. 2 aStG). Die Rekurskommission kann sich indessen in grundsätzlicher Hinsicht der Auffassung der Vorinstanz nicht anschliessen:

b) aa) Die Rekurskommission hielt in ihrer früher publizierten Praxis (RBOG 1989 Nr. 13, 1985 Nr. 18) stets fest, in Steuersachen könnten im innerkantonalen Verfahren - um der Rechtsgleichheit willen - keine strengeren Anforderungen an die massgebenden Rechtsöffnungstitel gestellt werden als dann, wenn ein in einem anderen Kanton ergangener Entscheid zur Diskussion stehe; RBOG 1992 Nr. 10, welcher diesbezüglich eine Änderung brachte, ist zwischenzeitlich aufgrund von § 18 Abs. 3 VRG überholt.

bb) Gemäss Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR und RB 281.22) setzt die Vollstreckbarkeit eines ausserkantonalen Entscheids, in welchem über einen Anspruch auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden befunden worden ist (Art. 1 des Konkordats), voraus, dass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äussern und von einem die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel, auf welches er samt Rechtsmittelfrist und -instanz aufmerksam gemacht worden ist, Gebrauch zu machen. Dem (ausserkantonalen) Rechtsöffnungsrichter sind unter anderem eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass diese Anforderungen an das Verfahren erfüllt sind (Art. 4 lit. c des Konkordats), sowie eine Rechtskraftbescheinigung derjenigen Instanz, bei welcher das zulässige Rechtsmittel einzulegen war bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist (Art. 4 lit. b des Konkordats), einzureichen.

cc) Die Rechtskraftbescheinigungen, welche notwendig sind, damit für Steuerforderungen Rechtsöffnung erteilt werden kann, geben nicht zum ersten Mal Anlass zu Diskussionen. Das Obergericht nahm in diesem Zusammenhang 1987 Kontakt auf mit der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau: Ziel war es, eine Vereinheitlichung des Vorgehens der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung in Rechtsöffnungsverfahren zu erwirken (RBOG 1987 S. 6 lit. e). Es wurde damals vereinbart, dass zukünftig die Rechtskraftbestätigungen von der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung ausgestellt würden. Dieser Instanz ist es einerseits problemlos möglich, Einblick in sämtliche notwendigen Unterlagen zu nehmen. Andererseits wird dadurch, dass eine einzige kantonale Amtsstelle zuständig erklärt wird, eine einheitliche Praxis gewährleistet. Der Rechtsöffnungsrichter ist im interkantonalen Verhältnis nicht verpflichtet, nur eine Rechtskraftbescheinigung derjenigen Instanz, bei welcher das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, zu akzeptieren; vielmehr genügt gemäss Konkordat ganz generell eine Rechtskraftbescheinigung "der Steuerbehörde" (Art. 4 lit. b). Im innerkantonalen Verhältnis grössere Anforderungen zu stellen, geht nicht an; ebensowenig sind Gründe ersichtlich, an der bestehenden Praxis, wonach die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung die Rechtskraft von Steuerveranlagungen zu bestätigen hat, Änderungen vorzunehmen. Wohl trifft fraglos zu, dass "vereinzelt" materiell nicht korrekte, weil standardisierte Bescheinigungen ausgestellt wurden. Allein deshalb den Steuerkommissär bzw. die Steuerrekurskommission zu verpflichten, die Rechtskraft zu bestätigen, besteht aber kein Anlass. Passieren Fehler, muss dies in erster Linie zur Folge haben, dass die mit dem Auftrag befasste Behörde den Einzelheiten mehr Beachtung schenkt. Es ist unbestrittenermassen unabdingbar, dass die Rechtskraftbescheinigungen sorgfältig und entsprechend den konkreten Gegebenheiten auszustellen sind. Enthalten sie beispielsweise ein falsches Datum, hat der Rechtsöffnungsrichter ohne Weiterungen des Verfahrens davon auszugehen, dass sich die Bestätigung auf einen anderen als den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid bezieht, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen muss (vgl. RBOG 1992 Nr. 21, 1982 Nr. 13, 1959 Nr. 20). Oft wird die Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung ferner auch nicht darum herumkommen, beim zuständigen Steuerkommissär nähere Auskünfte einzuholen. Dies rechtfertigt aber nicht, bei allen Veranlagungen, gegen welche keine Einsprache erhoben worden ist, den Steuerkommissär der Wohngemeinde als für die Abgabe der Rechtskraftbescheinigung zuständig zu erklären, steht eine solche Praxis doch der gewünschten einheitlichen kantonalen Handhabung krass entgegen.

Rekurskommission, 21. Mai 1999, BR.1999.51


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