Skip to main content

RBOG 1999 Nr. 16

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit; Präzisierung von RBOG 1997 Nr. 16


Art. 174 Abs. 2 SchKG


In RBOG 1997 Nr. 16 entschied die Rekurskommission, der Auszug aus dem Betreibungsregister, welcher im Rechtsmittelverfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid von Amtes wegen beigezogen wird, genüge auch dann, wenn er nur wenig Aktenvorgänge enthalte, für sich allein nicht, um die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen. Der Begriff des Glaubhaftmachens setze eine minimale, die blosse Behauptung übersteigende Substantiierung der Zahlungsfähigkeit voraus. Den nötigen Nachweis könne der Schuldner mittels Bilanzen und Geschäftsabschlüssen, aber auch mit Auftragsbestätigungen oder eigenen Guthaben erbringen. Diese Rechtsprechung, an welcher grundsätzlich festzuhalten ist, bedarf indessen einer Präzisierung. Es sind Fälle denkbar, in welchen der Schuldner ohne nähere Substantiierung behauptet, er sei zahlungsfähig, und in denen aufgrund der äusseren Umstände geschlossen werden muss, diese Behauptung treffe zu. Enthält beispielsweise der Auszug aus dem Betreibungsregister keine oder keine namhaften Vorgänge, und ist der Schuldner unter dem Druck des Betreibungs- bzw. Konkursverfahrens ohne weiteres in der Lage, die offene Forderung zu tilgen, kann durchaus eine bloss vorübergehende oder gar keine Illiquidität vorliegen (z.B. bei renitentem Verhalten des Schuldners gegenüber einer ganz bestimmten Forderung oder gegenüber einem bestimmten Gläubiger, welches erst unter dem Druck der Konkurseröffnung aufgegeben wird). Es kann sich mithin auch aus dem Verhalten des Schuldners in gewissen Fällen die Annahme der Zahlungsfähigkeit aufdrängen, auch wenn keine oder nur spärliche Unterlagen im Recht liegen.

Rekurskommission, 13. September 1999, BR.1999.85


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.