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RBOG 1999 Nr. 27

Würdigung eines Arztzeugnisses; Krankheit als Begründung für ein Verschiebungsgesuch


§ 71 aZPO (TG), § 187 aZPO (TG)


1. Die Rekurrentin hatte vor Vorinstanz erfolglos um Verschiebung der Verhandlung ersucht. Ihrem Rekurs legt sie nun erstmals ein ärztliches Zeugnis bei, welches bescheinigt, dass sie ab dem Datum der Verhandlung während einer Woche arbeitsunfähig war.

2. Nicht jedes ärztliche Zeugnis kann den Beweis für entschuldbares Fernbleiben von einer Gerichtsverhandlung erbringen. Ein Arztzeugnis unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 187 ZPO). Ärztlich bescheinigte Krankheit kann, muss aber nicht in jedem Fall einen zureichenden Grund für die Verschiebung einer Verhandlung auf Begehren einer Partei (§ 71 ZPO) darstellen. Ein Zeugnis über Arbeitsunfähigkeit ist ein Indiz dafür, dass ein Verschiebungsgesuch begründet bzw. eine Säumnis entschuldbar ist; nebst dem ärztlichen Attest sind indessen auch die Umstände rund um das Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu berücksichtigen. Des weitern darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass Arbeitsunfähigkeit keineswegs notwendigerweise zur Verhandlungsunfähigkeit führen muss: Mit einem gebrochenen Bein kann eine Partei zwar allenfalls nicht zur Arbeit erscheinen, wohl aber an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen.

3. Das von der Rekurrentin eingereichte Arztzeugnis ist von derart geringer Aussagekraft, dass damit der Beweis für entschuldbares Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung nicht erbracht werden kann. Dabei wird nicht übersehen, dass ein Arzt dem Berufsgeheimnis unterliegt. Erforderlich wären nicht Details zu den Leiden der Rekurrentin oder eine medizinische Diagnose - darauf, dass der behandelnde Arzt Dritten gegenüber keine solchen Auskünfte gibt, muss sich ein Patient verlassen dürfen. Ausreichend, gleichzeitig aber auch notwendig ist jedoch, dass die vom Arzt abgegebenen Erklärungen im Gesamtzusammenhang betrachtet das Gericht davon überzeugen, die um Verschiebung oder Wiederherstellung ersuchende Partei vermöge sich auf einen zureichenden Grund, nämlich Arbeits- bzw. Verhandlungsunfähigkeit, zu stützen. Einen ergänzenden Bericht einzuverlangen ist die Rekurskommission nicht verpflichtet. Schon dem Beschluss der Vorinstanz war zu entnehmen, dass die am Tag der vorgesehenen Verhandlung erstmals schriftlich geäusserten gesundheitlichen Beschwerden als nicht sehr glaubwürdig qualifiziert wurden, nachdem die Rekurrentin zwei Tage zuvor anlässlich ihres telefonischen Begehrens um Verschiebung der Verhandlung derartige Inkonvenienzen noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Rund drei Wochen nach dem fraglichen Termin von ärztlicher Seite zu bestätigen, die Rekurrentin sei arbeitsunfähig gewesen, reicht unter solchen Umständen nicht aus, um die offensichtlich (und gerechtfertigt) vorhandenen Zweifel zu beseitigen. Die Rekurrentin hätte einerseits angesichts derselben sowie andererseits wegen der zum Teil unvollständigen, zum Teil unkorrekten Angaben im Zeugnis von sich aus ihren behandelnden Arzt um eine Bestätigung ersuchen müssen, aus welcher die Unmöglichkeit oder zumindest Unzumutbarkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, rechtsgenüglich hervorgegangen wäre. Dies gilt umso mehr, als es ihr am Tag des Gerichtstermins möglich gewesen war, sich in die Stadt zu begeben und in der Apotheke vis-à-vis des Rathauses, in welchem die Verhandlung hätte durchgeführt werden sollen, einzukaufen.

Rekurskommission, 16. August 1999, ZR.1999.78


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