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RBOG 1999 Nr. 31

Verzicht auf die Durchführung förmlicher Zeugeneinvernahmen in Fällen, in welchen mit geringfügigen Bussen gerechnet werden muss


§ 98 Abs. 1 StPO


Umstritten ist, ob der Verzicht auf die Zeugeneinvernahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

Eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs ist rechtmässig, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Häfelin/ Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4.A., N 1131).

Gemäss § 98 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsrichter zur Abklärung von Übertretungen und Einsprachen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens anstelle der Zeugniseinvernahme die polizeiliche Befragung zu Protokoll anordnen. Dem Untersuchungsrichter bietet sich daher die gesetzliche Möglichkeit, bei Straffällen mit geringfügigen Folgen wie beispielsweise Bussen von Fr. 50.-- - der Berufungskläger bezeichnete den zu beurteilenden Vorfall selber als Lappalie - auf die kostenintensive und aufwändige förmliche Zeugeneinvernahme zu verzichten. Damit wird dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. § 98 Abs. 1 StPO darf jedoch nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr ist nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Umstände des Falls oder die Interessen des Angeklagten die Vornahme förmlicher Zeugeneinvernahmen verlangen. Bestehen beispielsweise in einer Strassenverkehrssache nur einander widersprechende Aussagen der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei, so ist unabdingbar, dass weitere Abklärungen getätigt werden, indem zusätzliche Einvernahmen durchgeführt werden (RBOG 1994 Nr. 34); ebenso müssen bei divergierenden Sachdarstellungen der Polizei und des Angeschuldigten nötigenfalls Personen, die das Geschehen beobachteten, als Zeugen einvernommen werden (Entscheid der Rekurskommission vom 30. November 1992, R 382, S. 8 f.). Liegen jedoch Aussagen von Polizeibeamten über ihre eigenen direkten Beobachtungen vor und decken sich diese Angaben mit den Aussagen von Drittpersonen, die am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert sind, können sich unter Umständen weitere Beweismassnahmen erübrigen, wenn die Aussagen des Angeschuldigten widersprüchlich sind: Offensichtliche Schutzbehauptungen eines Angeklagten rechtfertigen in Straffällen, in welchen mit geringfügigen Bussen gerechnet werden muss, keine Durchführung von förmlichen Zeugeneinvernahmen.

Rekurskommission, 12. April 1999, SBR.1999.15


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