§ 98 Abs. 1 StPO
- RBOG 1999 Nr. 31
Verzicht auf die Durchführung förmlicher Zeugeneinvernahmen in Fällen, in welchen mit geringfügigen Bussen gerechnet werden muss
Verzicht auf die Durchführung förmlicher Zeugeneinvernahmen in Fällen, in welchen mit geringfügigen Bussen gerechnet werden muss