§ 68 aStPO (TG)
- RBOG 2005 Nr. 19
Nach einer Strafanzeige eines Richters liegt ein Ausstandsgrund nur vor, wenn ein Zusammenhang zwischen der zur Anzeige führenden Handlung und der später zu beurteilenden Streitsache besteht
Nach einer Strafanzeige eines Richters liegt ein Ausstandsgrund nur vor, wenn ein Zusammenhang zwischen der zur Anzeige führenden Handlung und der später zu beurteilenden Streitsache besteht