§ 217 StPO
- RBOG 1996 Nr. 43
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung des Verteidigungsrechts unterliegt zeitlichen Schranken
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung des Verteidigungsrechts unterliegt zeitlichen Schranken