RBOG 1996 Nr. 43
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung des Verteidigungsrechts unterliegt zeitlichen Schranken
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 167 Abs. 4 aStPO (TG), § 217 aStPO (TG)
1. X wurde anfangs 1989 in Abwesenheit zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Er ersuchte Ende 1996 um Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, sein Verteidiger sei zur im Jahr 1989 durchgeführten Verhandlung nicht zugelassen worden, was gegen Art. 6 EMRK verstosse.
2. a) Der Gesuchsteller beruft sich einzig auf RBOG 1992 Nr. 17. Mit diesem Entscheid hielt das Obergericht fest, dass die frühere Bestimmung von § 176 Abs. 4 aStPO, wonach der Verteidiger bei unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten nicht zum Vortrag zugelassen wird, mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar sei.
b) Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme darf, wie sich schon aus den eng gefassten Wiederaufnahmegründen in § 217 StPO ergibt, keinesfalls dazu dienen, einer säumigen Partei eine zweite ordentliche Rechtsmittelmöglichkeit zu verschaffen; die Wiederaufnahme hat in diesem Sinn subsidiären Charakter und ist nicht darauf ausgelegt, Versäumtes nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist nachzuholen. Ebenso rechtfertigt eine Praxisänderung in der Rechtsprechung oder ein Wandel der in der Lehre vertretenen Auffassungen keine Wiederaufnahme (BGE 105 Ib 252, 98 Ia 573 mit Hinweisen); die Wiederaufnahme als ausserordentliches Rechtsmittel bezweckt nämlich nicht, frühere rechtskräftige Entscheide an spätere Rechtsentwicklungen anzupassen, was auch hinsichtlich allfälliger Änderungen im Verfahrensrecht gilt. Der Umstand, dass das Obergericht mit RBOG 1992 Nr. 17 entschied, § 176 Abs. 4 aStPO widerspreche Art. 6 EMRK, kann demgemäss nicht dazu führen, dass sämtliche Strafverfahren, in welchen diese strafprozessuale Bestimmung Anwendung fand, wieder aufgenommen werden können, andernfalls eine nicht zu vertretende Rechtsunsicherheit entstünde. Die in jenem Entscheid vom 27. Oktober 1992 getroffene Praxisänderung wirkt demnach nicht zurück, sondern gilt grundsätzlich erst ab Herbst 1992 bzw. Frühling 1993, als dieser Entscheid publiziert wurde.
3. Zwar wies das Obergericht in RBOG 1992 Nr. 17 S. 104 darauf hin, das Recht auf Verteidigung sei ein unverzichtbares und unverjährbares Recht, welches jederzeit geltend gemacht werden könne. Es liegt indessen auf der Hand, dass mit Rücksicht auf die unabdingbaren Erfordernisse der Rechtssicherheit Verletzungen des Verteidigungsrechts nicht unbeschränkt und ohne Rücksicht auf den Zeitablauf angerufen werden können. Freilich sieht § 217 StPO vor, dass die Wiederaufnahme "jederzeit" verlangt werden kann, aber nur, wenn einer der eng gefassten Wiederaufnahmegründe dieser Bestimmung gegeben ist, nicht aber, wenn sich der Gesuchsteller lediglich auf allgemeine Bestimmungen der EMRK, die früher weniger streng ausgelegt wurden, beruft.
4. Zutreffend ist zwar, dass sich auch RBOG 1992 Nr. 17 auf ein früher erlassenes Urteil bezog; jenes Urteil eines Bezirksgerichts datierte indessen vom 2. März 1990, und der damalige Gesuchsteller stellte innert zwei Jahren das Wiederaufnahmegesuch. Insofern unterscheiden sich die Verhältnisse in jenem Fall vom vorliegenden Verfahren, wo der Gesuchsteller seit der Verurteilung nicht weniger als sieben Jahre zuwartete, bis er sich um das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren kümmerte und eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte behauptete. Machte die betroffene Partei im Fall vom RBOG 1992 Nr. 17 die Rüge eines Verstosses gegen die EMRK wenigstens noch einigermassen innert nützlicher Frist geltend, so lässt sich dies vom Gesuchsteller, der sich jahrelang um die Angelegenheit nicht kümmerte, nicht mehr sagen.
Obergericht, 12. Dezember 1996, SW 96 1
Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 15.4.1997 abgewiesen.