§ 205 aStPO (TG)
- RBOG 2000 Nr. 32
Sinngemässe Gültigkeit zivilprozessrechtlicher Grundsätze im Strafprozess: Das Obergericht hat sich lediglich mit den von den Parteien im Rechtsmittelverfahren dargelegten Streitpunkten auseinanderzusetzen
Sinngemässe Gültigkeit zivilprozessrechtlicher Grundsätze im Strafprozess: Das Obergericht hat sich lediglich mit den von den Parteien im Rechtsmittelverfahren dargelegten Streitpunkten auseinanderzusetzen