§ 205 aStPO (TG)

  • RBOG 2000 Nr. 32

    Sinngemässe Gültigkeit zivilprozessrechtlicher Grundsätze im Strafprozess: Das Obergericht hat sich lediglich mit den von den Parteien im Rechtsmittelverfahren dargelegten Streitpunkten auseinanderzusetzen