§ 65 Abs. 2 aStPO (TG)

  • RBOG 2003 Nr. 30

    "Bockigkeit" eines Untersuchungshäftlings als verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten?

  • RBOG 1998 Nr. 34

    Der Freigesprochene, der durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren gab, hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung