§ 65 Abs. 2 aStPO (TG)
- RBOG 2003 Nr. 30
"Bockigkeit" eines Untersuchungshäftlings als verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten?
- RBOG 1998 Nr. 34
Der Freigesprochene, der durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren gab, hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung