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§ 65 Abs. 2 StPO

  • RBOG 2003 Nr. 30

    "Bockigkeit" eines Untersuchungshäftlings als verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten?

  • RBOG 1998 Nr. 34

    Der Freigesprochene, der durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren gab, hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung

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