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RBOG 2005 Nr. 19

Nach einer Strafanzeige eines Richters liegt ein Ausstandsgrund nur vor, wenn ein Zusammenhang zwischen der zur Anzeige führenden Handlung und der später zu beurteilenden Streitsache besteht


Art. 10 SchKG, § 68 StPO


1. Das Betreibungsamt setzte die Versteigerung zweier der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft gehörender Liegenschaften auf den 23. September 2005 an. Mit zwei Beschwerdeeingaben verlangte die Beschwerdeführerin die Absetzung der Versteigerung und insbesondere die Ungültigerklärung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen. Das Gerichtspräsidium wies die Beschwerde ab.

2. Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Obergericht und beantragte, das Gerichtspräsidium habe wegen Befangenheit den Ausstand zu wahren. Vertreten wird die Beschwerdeführerin vor Obergericht durch den "Sachbearbeiter und Aktionär" X. Gegen diesen wurde vom Bezirksgerichtspräsidium im März 2005 im Zusammenhang mit den Geschehnissen rund um die Beschwerdeführerin gestützt auf § 68 StPO Strafanzeige eingereicht.

a) Als Befangenheit gilt eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, aus der heraus er in die Behandlung und Entscheidung des Falls auch unsachliche oder sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er einen Prozessbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest zu einem solchen Verhalten tendiert. Richterliche Meinungsäusserungen anlässlich einer Referentenaudienz begründen für sich allein keine Befangenheit. Die mit der normalen Ausübung des richterlichen Amts verbundenen Massnahmen gestatten es nicht, den Richter der Parteilichkeit zu verdächtigen, auch wenn diese Massnahmen falsch sind: Allgemeine Verfahrensverstösse und ungünstige Entscheide sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Die blosse Tatsache, dass ein Richter in früheren Prozessen an einem für die betroffene Partei ungünstigen Entscheid mitgewirkt hat, bildet weder einen Ausstands- (RBOG 1970 Nr. 6, 1943 Nr. 8) noch einen Rekusationsgrund (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 52 N 2). Ebenfalls kein Ausstandsgrund ist gegeben, wenn ein Richter in einem früheren Verfahren gegen eine Partei von Amtes wegen eine Strafanzeige erstattete (Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 32 N 19). Demgegenüber ist ein Ersatzgericht für ein Strafverfahren nötig, wenn es das an sich örtlich zuständige Gericht war, das Strafanzeige erstattete, oder wenn der Gerichtspräsident die Strafanzeige von Amtes wegen einreichte (Zweidler, § 32 StPO N 20).

b) Es trifft zu, dass das Gerichtspräsidium gegen X und dessen Familienangehörigen Strafanzeige einreichte. Grund hiefür war nicht Voreingenommenheit, sondern die in § 68 Abs. 1 StPO statuierte Anzeigepflicht: Behörden und Mitarbeiter, denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet. Ob eine Straftat als schwerwiegend gelten muss, haben sie nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Zweidler, § 68 StPO N 1). Ob die Strafanzeige im Fall der Familienangehörigen des X begründet war, ist nicht bekannt; immerhin führte sie aber zumindest gegenüber X persönlich zu einer mehrmonatigen Untersuchungshaft.

Stete Praxis ist es, dass in Fällen, wo das Gericht oder dessen Präsident von Amtes wegen Strafanzeige erstattete, dieses Gericht in derselben Angelegenheit nicht als Strafgericht wirken kann. Hingegen besteht nach einem gewissen Zeitablauf der Anschein der Befangenheit nicht mehr: Hatte die Anzeige einen inzwischen bereits abgeschlossenen Prozess zur Folge, muss die an sich zuständige Gerichtsbehörde in einem später gegen die betreffende Person durchgeführten Verfahren nicht mehr als voreingenommen bezeichnet werden. Zwischen einem Zivil- und einem Strafverfahren ist ferner ein minimaler Zusammenhang erforderlich, damit das die Anzeige erstattende Gericht beziehungsweise sein Präsident den Ausstand zu wahren hat; die Tatsache allein, dass in einem Zivil- oder Betreibungsverfahren Anzeige erstattet werden musste, genügt nicht für eine Ausstandspflicht in sämtlichen nachfolgenden Verfahren.

In der hier zu beurteilenden Streitsache erfolgte die Meldung an das Untersuchungsrichteramt im Rahmen der Betreibung der Beschwerdeführerin sowie der Pfändung und Versteigerung der dieser Unternehmung gehörenden Liegenschaft. X ist Sachbearbeiter und Aktionär der Beschwerdeführerin; gleichzeitig ist er gemäss Handelsregistereintrag ihr Verwaltungsrat. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass ein gewisser Zusammenhang besteht zwischen der Anzeige und der Tatsache, dass das Gerichtspräsidium über die Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen zu befinden hatte. Nun trat X aber im Verfahren vor der Vorinstanz gar nie als Vertreter der Beschwerdeführerin auf; beide Beschwerdeeingaben wurden von Verwaltungsrat Y unterzeichnet. Erst im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde trat X "mit Vollmacht" als Vertreter der Beschwerdeführerin in Erscheinung. Die Verfügung des Gerichtspräsidiums ist folglich nicht zu beanstanden, d.h. eine Befangenheit konnte gar nicht gegeben sein, ganz abgesehen davon, dass die Missachtung des Ausstands durch einen neuen, rechtlich einwandfreien Hoheitsakt im Rechtsmittelverfahren ohnehin geheilt worden wäre (Merz, § 51 ZPO N 16). Hingegen ist das Gerichtspräsidium gehalten, dann, wenn über weitere Eingaben zu entscheiden wäre, in denen X als Vertreter der Beschwerdeführerin auftritt, den Ausstand zu wahren. Gleiches gälte, wenn die eingereichte Anzeige zu einem Strafprozess führen würde: Alsdann hätte das Bezirksgericht den Ausstand zu wahren beziehungsweise wäre ein Ersatzgericht zu bestellen.

Obergericht, 14. November 2005, BS.2005.16

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. April 2006 ab.


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