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RBOG 1999 Nr. 9

Nachweis der Gleichstellung einer kantonalen Verfügung mit einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG


Art. 4 lit. d , Art. 80 Abs. 2 SchKG


1. Die Rekurrentin - eine Gemeinde im Kanton Zürich - verlangt die definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine von ihr erlassene Verfügung und das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche.

2. a) Dem Rekurs nicht beigelegt wurde ein Ausweis über die gesetzliche Grundlage, wonach die Verfügung der Rekurrentin einem gerichtlichen Urteil gleichzusetzen sei. Einzig auf dem Ausdruck aus einem Protokoll der Zivilvorsteherschaft, welches der Verfügung vorausging, wird auf § 214 ZPO ZH hingewiesen, wonach nach Eintritt der Rechtskraft die Verfügung der Rekurrentin zur definitiven Rechtsöffnung berechtige.

b) Die Rekurskommission des Obergerichts hält in ständiger Praxis daran fest, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen oder fehlende Unterlagen einzuholen, sondern dass es vielmehr den Parteien obliegt, dafür zu sorgen, dass der Richter in den Besitz der für seinen Entscheid notwendigen Unterlagen gelangt (RBOG 1982 Nr. 13, 1995 Nr. 17). Ebenso ist es nicht möglich, zur Einreichung von Unterlagen eine Nachfrist anzusetzen (RBOG 1992 Nr. 21). Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn Akten aufgrund eines erkennbaren Versehens nicht eingereicht werden, obschon sie in der Rechtsschrift als Beilagen erwähnt sind (RBOG 1996 Nr. 18).

c) Im vorliegenden Fall wurde zwar auf § 214 ZPO ZH hingewiesen, ohne dass der Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen wurde. Indessen käme es überspitztem Formalismus gleich, wollte man wegen des fehlenden Auszugs einer gesetzlichen Bestimmung der Zivilprozessordnung eines Nachbarkantons die definitive Rechtsöffnung verweigern.

d) Nach § 214 ZPO ZH stehen die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsinstanzen des Kantons Zürich, seiner Gemeinden und seiner andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich; diese Gleichstellung ist umfassend (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 214 N 3). Bei der Rekurrentin handelt es sich unbestrittenermassen um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinn von § 214 ZPO ZH, weshalb die in Frage stehende Verfügung ohne weiteres einem gerichtlichen Urteil im Sinn von Art. 80 SchKG gleichzusetzen ist.

Rekurskommission, 6. Mai 1999, BR.1999.29


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