RBOG 2000 Nr. 11
Rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung
Art. 191 SchKG, Art. 2 Abs. 2 ZGB
1. X erklärte sich für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung. Die Vorinstanz wies das Begehren wegen Rechtsmissbrauchs und der Aussicht auf Sanierung ab, worauf X Rekurs erhob.
2. Gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Nach Art. 191 Abs. 2 SchKG eröffnet der Richter den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht.
Die Insolvenzerklärung bzw. der Antrag des Schuldners auf Konkurseröffnung stellt ein Recht dar, das grundsätzlich jeder Person zusteht. Es findet seine Grenze indessen bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch des Schuldners (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Zulässig ist die Annahme des Rechtsmissbrauchs beim Antrag mit Insolvenzerklärung, wenn der Schuldner damit offensichtlich nicht einen wirtschaftlichen Neubeginn auf solider Grundlage anstrebt, sondern ausschliesslich seine Belangbarkeit für die bestehenden Zahlungsverpflichtungen einschränken will. Das normwidrige Verhalten richtet sich nicht auf den zulässigen wirtschaftlichen Vorteil des Schuldners, sondern ausschliesslich auf den Nachteil der Gläubiger bzw. ihre Schädigung (Brunner, Basler Kommentar, Art. 191 SchKG N 14 und 16 mit Hinweisen).
3. a) Die Vorinstanz erwog, bei einem Gesamteinkommen des Rekurrenten und seiner Ehefrau von über Fr. 8'200.-- pro Monat verbleibe bei einem Existenzminimum der Familie von Fr. 4'700.-- ein monatlicher Freibetrag von Fr. 3'500.--. Selbst unter Einbezug der auf diesem Einkommen zu entrichtenden Steuern sei es dem Rekurrenten und seiner Ehefrau zuzumuten, monatlich mindestens Fr. 2'500.-- an Schulden abzutragen. Bei einer Gesamtverschuldung unter Einbezug der offenen Verlustscheine von rund Fr. 65'000.-- bedeute dies, dass sämtliche Schulden (inkl. Zinsen und Kosten) in zwei bis zweieinhalb Jahren getilgt sein könnten. Damit stehe auch fest, dass eine Schuldenbereinigung im Sinn von Art. 333 ff. SchKG zu prüfen wäre, zumindest hinsichtlich einer Stundungsabrede oder eines Verzichts auf Verzugszinsen. Eine Konkurseröffnung sei daher gestützt auf Art. 191 Abs. 2 SchKG nicht möglich. Der Rekurrent erkläre zudem, er wolle die Konkurseröffnung, um eine Herabsetzung des Existenzminimums im Zusammenhang mit den Wohnkosten zu vermeiden. Dieses Vorgehen erscheine offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil die derzeitigen Wohnkosten von insgesamt Fr. 3'200.-- für das Einfamilienhaus völlig überrissen seien. Akzeptabel wäre nicht einmal die Hälfte dieser Kosten. Bis anhin habe es der Rekurrent fertig gebracht, Zahlungen an das Betreibungsamt aufgrund dieser Wohnkosten zu verhindern. Während längerer Zeit habe das Betreibungsamt diese Kosten akzeptiert, nunmehr aber richtigerweise erklärt, dies sei nicht länger möglich. Dabei habe das Betreibungsamt offenbar die üblichen Kündigungsfristen gewahrt. Selbst wenn schliesslich eine Konkurseröffnung in Betracht gezogen würde, könnte dies dem Rekurrenten nichts nützen. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 265 ff. SchKG sei ein vernünftig berechnetes Existenzminimum von massgeblicher Bedeutung bei der Beantwortung der Frage, ob neues Vermögen vorhanden sei. Trotz des Schutzes von Art. 265 SchKG könne der Rekurrent nicht beanspruchen, es seien derart hohe Wohnkosten bei seinem Existenzminimum zu berücksichtigen. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 265a SchKG käme es somit - allenfalls zu einer etwas geringeren - Ablieferung an das Betreibungsamt.
b) Die Eheleute X bewohnen ein Einfamilienhaus zu einem derzeitigen Mietzins von Fr. 3'200.--. Das Betreibungsamt nahm im Juli eine Berechnung des Existenzminimums vor und ermittelte - unter Einrechnung dieses Mietzinses von Fr. 3'200.-- - einen betreibungsrechtlichen Notbedarf des Ehepaars von Fr. 4'869.55. Dabei wurde darauf hingewiesen, ab Oktober werde der anrechenbare Mietzins auf Fr. 1'500.-- reduziert. Eine Woche später gab der Rekurrent seine Insolvenzerklärung ab, und noch in der Einvernahme im August führte er aus, es sei ihm auf dem Betreibungsamt gedroht worden, das Existenzminimum werde insofern herabgesetzt, als nur noch die Hälfte des derzeitigen Mietzinses anerkannt werde. Daher habe der Rekurrent sich veranlasst gesehen, das Gesuch zu stellen. Wenn der Rekurrent nunmehr behauptet, die Insolvenzerklärung habe ihren Grund nicht in der vom Betreibungsamt vorgenommenen Reduktion der Mietkosten, erscheint dies nicht glaubhaft. Vielmehr ist der Rekurrent bei seinen früheren Aussagen zu behaften. Selbst wenn zutreffen sollte, dass angesichts der vier Hunde und des Betreibungsregisterauszugs des Rekurrenten gewisse Schwierigkeiten bestehen, einen neuen Vermieter zu finden, begründet dieser Umstand keinen Anspruch auf Beibehaltung der viel zu hohen Wohnkosten. Wenn der Rekurrent wegen der Kleinwüchsigkeit eines seiner Kinder auf eine zentrale Wohnlage angewiesen ist, muss er gegebenenfalls die Anzahl der von ihm gehaltenen Hunde reduzieren, falls er tatsächlich aus diesem Grund in zentraler Wohnlage keine Mietgelegenheit finden kann. In jedem Fall geht es nicht an, "auf Kosten der Gläubiger" zu leben und solche Wohnkosten beanspruchen zu wollen. Wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs besteht daher kein Anspruch auf Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG.
c) Eine Insolvenzerklärung kommt indessen auch in Anwendung von Art. 191 Abs. 2 SchKG nicht in Frage: Das Existenzminimum des Rekurrenten und seiner Familie beträgt Fr. 6'400.-- (Grundbetrag Fr. 1'350.--, Kinderzuschlag Fr. 1'120.--, Miete Fr. 3'200.--, Krankenkasse Fr. 730.--). Offen ist allerdings, ob bei den Kosten der Krankenkasse die Prämienverbilligungen für die Kinder berücksichtigt sind. Ab Oktober reduziert sich dieser Notbedarf infolge der Reduktion der Wohnkosten (Fr. 1'500.-- statt wie bisher Fr. 3'200.--) auf Fr. 4'700.--. Diesem Existenzminimum steht einerseits das Einkommen der Ehefrau des Rekurrenten von Fr. 3'100.-- gegenüber. Dass bezüglich dieses Einkommens eine stille Lohnpfändung bestehen soll, wird weder dargelegt noch besteht ein Indiz für eine solche Annahme. Andererseits verfügt der Rekurrent selbst über ein Einkommen von Fr. 3'500.-- (Fixlohn) plus fixe Spesen von Fr. 1'000.-- sowie Kinderzulagen von Fr. 800.--. Zu Recht betrachtete die Vorinstanz Fr. 800.-- dieser Fixspesen als Lohnbestandteil. Das Gesamteinkommen der Eheleute X beläuft sich somit auf Fr. 8'200.--.
Die im Rekursverfahren erstmals geltend gemachte Behauptung, der Rekurrent habe in der Zwischenzeit seinen Arbeitsplatz verloren, erscheint als unglaubwürdig: In seiner Einvernahme im August erwähnte der Rekurrent von einer Kündigung überhaupt nichts, sondern führte vielmehr aus, er sei täglich auswärts. Gemäss Kündigungsschreiben vom 18. August soll die Kündigung ab 28. August in Kraft treten, der Rekurrent hingegen ab sofort freigestellt sein. Die in diesem Schreiben ebenfalls erwähnte mehrheitliche Arbeitsunfähigkeit, welche die Probezeit verlängert haben soll, schlug sich auch nicht in der Lohnabrechnung nieder. So betrug der Lohn ab 19. Juni bereits wieder 100%, obwohl sich der die 21/2-monatige Arbeitsunfähigkeit auslösende Unfall angeblich im Juni ereignet haben soll. Selbst bei einer Kündigung innert der verlängerten Probezeit bliebe indessen der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, welche 80% des versicherten Verdienstes beträgt, bestehen. Hinzu käme ein entsprechender prozentualer Anspruch auf die Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 1 AlVG). Alsdann würde nach wie vor ein Einkommen von rund Fr. 3'900.-- resultieren.
So oder anders verfügen der Rekurrent und seine Familie daher über einen beträchtlichen Freibetrag, welcher es erlaubt, den Schuldenberg von rund Fr. 64'000.-- innert angemessener Frist zu tilgen. Zu Recht bejahte somit die Vorinstanz die Möglichkeit einer Sanierung, weshalb sie auch berechtigt war, die Konkurseröffnung abzulehnen. Mangels eines entsprechenden Antrags hat auch keine Überweisung von Amtes wegen an den Nachlassrichter zu erfolgen (vgl. Brunner, Art. 191 SchKG N 21).
Obergericht, 25. September 2000, BR.2000.88