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RBOG 2000 Nr. 13

Die im Auszug des ADMAS-Registers aufgeführten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, selbst wenn die entsprechenden Verurteilungen aus dem Strafregister nicht mehr ersichtlich sind


Art. 63 (Fassung 1937) StGB


1. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 63 StGB verletzt, weil sie länger zurückliegende Vorstrafen, welche nur in Form von Auszügen aus dem ADMAS-Register vorlägen, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt habe.

2. In der Tat kann bei den Einträgen im ADMAS-Register, dem Verzeichnis für Einträge wegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, nicht von einer Vorstrafe im eigentlichen Sinn gesprochen werden. Indessen besteht bei der Strafzumessung kein Verwertungsverbot für solche Einträge, nachdem das Vorleben eines Verurteilten eine zentrale Rolle in der Würdigung der Strafzumessungskriterien spielt. Dies gilt auch für lange zurückliegende Vorstrafen; auch wenn einzelne Verfehlungen im Strassenverkehr inzwischen im Strafregister gelöscht sind, können sie nach wie vor dem Strafrichter zur Kenntnis gebracht werden, welcher sie dann durchaus für die Würdigung des Charakters und des Vorlebens des Verurteilten in Betracht ziehen kann, auch mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart und die Dauer einer Freiheitsstrafe sowie für die Frage der Anordnung von Massnahmen. So kann die mehrmalige Begehung und Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand durchaus Grund für die Erstellung eines Gutachtens bieten, namentlich dann, wenn beim Verurteilten der Verdacht auf eine Alkoholproblematik besteht. Schliesslich kann das Wissen um frühere einschlägige Verstösse auch als Anlass für die Erteilung allfälliger Weisungen dienen. Die Berücksichtigung des Auszugs aus dem ADMAS-Register ist bei der Strafzumessung daher statthaft.

Obergericht, 25. Oktober 2000, SBR.1999.47


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