RBOG 2000 Nr. 2
Bemessung der Unterhaltsrente nach revidiertem Scheidungsrecht
Art. 125 ff. (Art. 151 ff. aZGB) ZGB
1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, hat ihm gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid über den Anspruch als solchen bzw. die Dauer und Höhe desselben sind nach Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu berücksichtigen die Aufgabenteilung (Ziff. 1) und Lebensstellung während der Ehe (Ziff. 3), die Dauer der Ehe (Ziff. 2), das Alter und die Gesundheit (Ziff. 4) sowie Einkommen und Vermögen (Ziff. 5) der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder (Ziff. 6), berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziff. 7) sowie schliesslich die Anwartschaften aus der AHV und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Ziff. 8). Ausnahmsweise kann ein Beitrag versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzte (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB), ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführte (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB) oder gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat beging (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB).
2. a) Mit Art. 125 ZGB hat sich der Gesetzgeber für eine Generalklausel entschieden, die dem Gericht bei der Zusprache einer Unterhaltsrente einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person. Art. 125 Abs. 2 ZGB greift die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist, zu berücksichtigen sind, und die auch massgeblich die Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht bestimmen (Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 125 ZGB N 1).
b) Die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist in erster Linie aufgrund des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, unter Umständen, wenn ein höheres Einkommen als möglich und zumutbar erscheint, eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu beurteilen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 ZGB N 40 ff.). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist anzurechnen, wenn eine Person ihr Erwerbseinkommen böswillig reduziert und sich die Reduktion nicht rückgängig machen lässt. Für die Bestimmung der Höhe des fiktiven Einkommens ist auf die zeitliche Verfügbarkeit, die berufliche Qualifikation, das Alter und die Gesundheit der betreffenden Person sowie auf die Arbeitsmarktlage abzustellen (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 47 ff.).
c) Unter dem gebührenden Unterhalt ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard zu verstehen (Schwenzer, Art. 125 ZGB N 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts regelmässig zu erheblichen Mehrkosten führt, welche die Leistungsfähigkeit der Ehegatten reduzieren. Eine Garantie des Lebensniveaus während der Ehe besteht daher nicht (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 14; Hausheer, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer], Bern 1999, N 3.53 f.). Auch für das neue Recht ist davon auszugehen, dass eine Unterhaltsverpflichtung nur in dem Umfang in Betracht kommt, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen findet ihre absolute Grenze also dort, wo dem angesprochenen Ehegatten nach der Scheidung auch unter Aufrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens nur gerade das ihm zustehende Existenzminimum verbleibt (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 67). Über dessen Definition und Umfang sowie insbesondere über die Frage allfällig anrechenbarer Zuschläge gehen die Meinungen in der Doktrin allerdings auseinander (vgl. Hausheer, N 3.11 f.; Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 59 ff., 73 ff.; Schwenzer, Art. 125 ZGB N 31 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Obergerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten in der Regel ein über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinausgehendes, zumindest um die Steuerlast und andere notwendige Kosten erweitertes Existenzminimum zu belassen. Dagegen lässt sich eine weitergehende Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten nach dem gänzlichen Wegfall einer Bedürftigkeitsrente und dem Wechsel zu einer vereinheitlichten Grundlage für den nachehelichen Unterhalt in der Regel nicht mehr rechtfertigen (Hausheer, N 3.13; Vetterli, Methoden der Unterhaltsberechnung, in: Scheidungsrecht - erste Erfahrungen und neue Probleme [Hrsg.: Schweiz. Institut für Verwaltungskurse St. Gallen], St. Gallen 2000, S. 9). Das Bundesgericht entschied allerdings in einem Fall, in welchem es um Kinderunterhaltsbeiträge ging, bei engen finanziellen Möglichkeiten habe die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben. Der Unterhaltspflichtige müsse nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfs seiner Familie nichts bleibe, denn sein Recht auf Existenzsicherung dürfe durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden. Zu schützen sei somit in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners (BGE 126 III 356 mit Hinweisen). Bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen sei auch nicht ersichtlich, weshalb Ausgaben für Kommunikation, Strom und Gas aufzurechnen seien, da sie zum Teil im Grundbetrag inbegriffen seien (Kosten für Strom und Gas) und zum Teil in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht gesondert aufgeführt würden (Kosten für Telefon und Fernsehen; BGE 126 III 357). Die Rentenpflicht und Rentenhöhe lassen sich daher aufgrund des dem Richter bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts im Sinn von Art. 125 ZGB eingeräumten weiten Ermessens anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen und berechnen, ohne dass dabei von vornherein und grundsätzlich auf pauschale Zuschläge abgestellt werden muss (Entscheid des Obergerichts, ZBO.1999.72, vom 13. Januar 2000, S. 13 f.). In jedem Fall rechtfertigt sich ein Zuschlag auf das gesamte oder gar erweiterte Existenzminimum nicht. Gegebenenfalls kann der Grundbetrag um einen bestimmten, auf die konkreten Verhältnisse abzustimmenden Prozentzuschlag erhöht werden (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 74; Vetterli, S. 9), um damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Grundbeträge und damit letztlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - existenzsichernd sind.
d) Für die Bestimmung des konkret zumutbaren und möglichen Eigenversorgungsgrads der ansprechenden Person gelten die Faktoren, welche zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der pflichtigen Partei heranzuziehen sind, sinngemäss (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 36).
e) Zum gebührenden Unterhalt gehört auch ein Betrag, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge benötigt wird, da der Unterhalt in der Regel nur zeitlich befristet gewährt wird (Schwenzer, vor Art. 125 bis 132 ZGB N 10, 35). Im Rahmen des Vorsorgeunterhalts sind dabei die Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge mit der in Art. 122 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen sowie andere Anwartschaften auf private oder staatliche Vorsorge, nicht jedoch solche erbrechtlicher Natur zu berücksichtigen (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 99 ff.; Schwenzer, Art. 125 ZGB N 66 ff.).
f) Für die Festlegung des Unterhaltsbeitrags nach neuem Scheidungsrecht ist die Verschuldenssituation nicht mehr massgebend (Schwenzer, vor Art. 125 bis 132 ZGB N 4; Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 2). Wo allerdings ein krasses Verschulden des Ansprechers vorliegt und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags mit dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB unvereinbar wäre, kann eine Verweigerung oder Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen Unbilligkeit im Sinn von Art. 125 Abs. 3 ZGB in Frage kommen. Allerdings sollte diese Ausnahmebestimmung restriktiv angewendet werden, damit nicht durch die Hintertür das Verschuldensprinzip des bisherigen Scheidungsrechts wieder eingeführt wird. Auch wenn es sich bei den in Abs. 3 genannten Tatbeständen um keine abschliessende Aufzählung handelt, kommen daher nur vergleichbare, ähnlich krasse Missbrauchstatbestände in Betracht, wie sie in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB festgehalten sind. So kann jedenfalls ehewidriges Verhalten, insbesondere auch eine aussereheliche sexuelle Beziehung, selbst wenn diese scheinbar zur Zerrüttung der Ehe geführt hat und ein Kind aus der Verbindung hervorgegangen ist, für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichen (Schwenzer, Art. 125 ZGB N 80, 98; Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 103 f., 116).
Obergericht, 25. Oktober 2000, ZBO.1999.44