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RBOG 2000 Nr. 4

Eheschutzverfahren: Folgen der Nichtbewilligung des Getrenntlebens


Art. 175 ZGB


1. Nach Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Ehegatten grundsätzlich zur ehelichen Gemeinschaft verpflichtet (Art. 159 ZGB).

2. Das Obergericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, obwohl eine Partei nach seit 1. Januar 2000 geltendem Scheidungsrecht erst nach vierjähriger (faktischer) Trennungszeit einen absoluten Scheidungsanspruch habe (Art. 114 ZGB), könne ein Eheschutzbegehren auf Getrenntleben nach wie vor nur dann geschützt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 175 ZGB erfüllt seien. Ist dies nicht der Fall, sind die Ehegatten theoretisch verpflichtet, die eheliche Gemeinschaft in der bisherigen Form weiterzuführen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass derjenigen Partei, welcher das Getrenntleben im Rahmen einer Eheschutzmassnahme nicht bewilligt wurde, eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB verunmöglicht wird. Verlässt eine Partei ohne richterliche Bewilligung den gemeinsamen Haushalt, kann sie weder vom anderen Ehegatten noch vom Richter gezwungen werden, in die eheliche Gemeinschaft zurückzukehren. Der Richter kann wohl eine derartige Anordnung erlassen; allenfalls bleibt sie jedoch Makulatur. Nach vier Jahren des Getrenntlebens ist sodann jede Partei berechtigt, die Scheidung zu verlangen. Der Begriff des Getrenntlebens ist dabei autonom nach Scheidungsrecht zu interpretieren: Ob die Scheidung ausgesprochen wird, entscheidet sich danach, ob die Ehegatten während der erforderlichen Dauer getrennt lebten, und nicht etwa danach, ob sie dazu berechtigt waren (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 114 ZGB N 6). Dies heisst jedoch nicht, dass Art. 175 bzw. Art. 159 ZGB keine Bedeutung mehr zukommt: Der Richter kann demjenigen Ehegatten, welcher ohne ausreichenden Grund den ehelichen Haushalt verlässt, Unterhaltsbeiträge verweigern oder das Gesuch desjenigen Ehegatten, welcher ohne ausreichende Gründe die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benützung verlangt, der mit anderen Worten seinerseits das Getrenntleben durchsetzen will, abweisen.

Obergericht, 19. Juni 2000, ZR.2000.46


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