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RBOG 2000 Nr. 8

Die in Betreibung gesetzte Forderung muss am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens fällig gewesen sein


Art. 75 ff. OR, Art. 82 SchKG


1. Die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein, damit provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) erteilt werden kann. Umstritten ist, ob hierfür der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls oder die Absendung des Betreibungsbegehrens massgebend ist (zu den divergierenden Auffassungen vgl. Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 77). Staehelin bevorzugt erstere Lösung. Zum einen sage das Gesetz selbst, dass die Betreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginne (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Zum anderen sprächen praktische Gründe dafür: Nur der Zahlungsbefehl müsse dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt werden; auf diesem sei indessen bloss das Datum seiner Zustellung, nicht aber das Datum der Absendung des Betreibungsbegehrens aufgeführt.

2. Das Obergericht kann diese Auffassung nicht teilen. Dass die Betreibung mit Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt, trifft wohl zu, steht jedoch mit der Fälligkeit derjenigen Forderung, welche in Betreibung gesetzt wird, in keinem Zusammenhang. Des Weitern wird dann, wenn die Unterbrechung der Verjährung zur Diskussion steht, einzig auf die Unterbrechungshandlungen des Gläubigers abgestellt (Art. 135 Ziff. 2 OR). Schon die Postaufgabe eines die Erfordernisse von Art. 67 SchKG erfüllenden Betreibungsbegehrens unterbricht die Verjährung. Dies gilt selbst dann, wenn die Zustellung an den Schuldner unterbleibt (Pra 67, 1978, Nr. 79), es sei denn, das Begehren werde mangels Erfüllung wesentlicher gesetzlicher Anforderungen zurückgewiesen (Stephen, Basler Kommentar, 2.A., Art. 135 OR N 6). Richtig ist sodann zwar, dass auf dem Zahlungsbefehl das Datum der Absendung des Betreibungsbegehrens nicht aufgeführt ist; das Formular enthält aber oben links eine spezielle Rubrik, in welcher das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls einzusetzen ist. In aller Regel geht das entsprechende Betreibungsbegehren wenige Tage zuvor beim Betreibungsamt ein; es ist somit im Normalfall mit der erforderlichen Genauigkeit feststellbar, wann der Gläubiger das Betreibungsbegehren stellte. Dieser Zeitpunkt muss nach Treu und Glauben massgebend sein, damit der Gläubiger erfolgreich um Rechtsöffnung ersuchen kann. Verfrühte Betreibungen beeinträchtigen nicht nur die Stellung des Schuldners, sondern auch der Mitgläubiger (Staehelin, Art. 82 SchKG N 77). Für eine Forderung, die noch nicht fällig ist, muss sich der Schuldner nicht gefallen lassen, betrieben zu werden: Der Gläubiger ist verpflichtet, ihm vorerst einmal Gelegenheit zu geben, die Zahlung von sich aus rechtzeitig vorzunehmen. Dabei reicht nicht aus, dass die Forderung im Zeitraum zwischen Stellung des Betreibungsbegehrens und Zustellung des Zahlungsbefehls fällig wurde: Wie bereits Panchaud/Caprez (Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 14) festhielten, berechtigt die Schuldanerkennung nur zur Bewilligung der Rechtsöffnung für Forderungen, die am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens bereits fällig waren.

Obergericht, 19. Juni 2000, BR.2000.40


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