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RBOG 2001 Nr. 28

Im Strafprozess sind die Dolmetscherkosten vom Staat zu tragen


Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, § 58 StPO


Gemäss § 58 Abs. 1 StPO hat der Angeschuldigte die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, sofern er einer strafbaren Handlung für schuldig erklärt wird. Diese Kosten bestehen aus den Auslagen und Gebühren des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie aus der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (§ 56 Abs. 1 StPO; vgl. auch § 52 Abs. 2 StPO). Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (unentgeltliche Offizialverteidigung) befreit den Angeklagten nicht endgültig von den Kosten der Offizialverteidigung; nur wenn er auch nach der Verurteilung anlässlich der Vollstreckung der Kosten weiterhin mittellos ist, hat er Anspruch auf Erlass der Verteidigungskosten (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.A., N 519; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2.A., S. 233 f.). Im Gegensatz dazu sichert Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK in jedem Fall den unentgeltlichen Beizug eines Dolmetschers. Die Dolmetscherkosten sind daher definitiv vom Staat zu tragen. Diese Garantie gilt auch für das Untersuchungsverfahren, wobei dort stets die Bedeutung des betreffenden Verfahrensstadiums für die Fairness des gesamten Verfahrens zu beachten ist (Villiger, N 529 f.; Haefliger/Schürmann, S. 235 f.; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., S. 197). An diesem Grundsatz ändern die auslegenden Erklärungen und Vorbehalte der Schweiz zu Art. 6 EMRK nichts (mehr); sie sind, soweit nicht bereits zurückgezogen (vgl. BBl 1999 IV 3658 f.), ungültig und jedenfalls nicht mehr zu beachten (BGE 127 I 141 ff.; vgl. ZR 97, 1998, Nr. 109; Villiger, N 43 ff., 531/532; Haefliger/Schürmann, S. 238 f.).

Obergericht, 31. Oktober 2000, SBO.2000.6


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