Skip to main content

RBOG 2001 Nr. 36

Diskrepanz zwischen Urteilsdispositiv und protokolliertem Urteil


§ 23 , Art. 9 ZGB, § 100 Abs. 2 ZPO, § 107 Abs. 2 ZPO


1. Das Dispositiv des versandten Urteils stimmt nicht mit dem protokollierten Entscheid überein: Während Ziff. 1 (Nichteintreten auf die Widerklage) lediglich eine redaktionelle Änderung erfuhr, wurden die Ziff. 2 ff. auch inhaltlich abgeändert: Gemäss Protokoll wies die Vorinstanz die Klage ab, auferlegte den Parteien die Verfahrensgebühr je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett; gemäss dem versandten Urteil wurde die Klage teilweise geschützt und die Berufungsklägerin verpflichtet, die Verfahrensgebühr zu bezahlen und den Berufungsbeklagten für seine Rechtsanwaltskosten zu entschädigen. Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, aufgrund dieser Diskrepanz zwischen Protokoll und versandtem Urteilsdispositiv sei letzteres aufzuheben, und es seien vom Obergericht die Umstände von Amtes wegen abzuklären.

2. a) Gemäss § 100 Abs. 2 ZPO sind unter anderem die von den Parteien vorgebrachten erheblichen Tatsachen sowie alle Beschlüsse und Urteile in das Protokoll aufzunehmen. Gemäss § 23 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden ist der Berufungsinstanz mit den Prozessakten eine in chronologischer Reihenfolge gefasste Zusammenstellung der in der Sache ergangenen Verhandlungsprotokolle und Beschlüsse sowie das motivierte Urteil mit Appellationsvermerk zu übersenden. Der das erstinstanzliche Verfahren erledigende Entscheid (Sach- oder Prozessurteil) muss nicht zusätzlich noch protokolliert werden, da dem Verhandlungsprotokoll (mit allfälligen Zwischenentscheiden) das motivierte Urteil mit dem entsprechenden Dispositiv anzufügen ist.

Das ordnungsgemäss erstellte schriftliche Protokoll erbringt vollen Beweis für die darin beurkundeten Vorgänge vor Gericht (Art. 9 ZGB). Die darin enthaltenen Beurkundungen gelten solange als richtig, als nicht ihre Unrichtigkeit dargetan ist (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 100 N 2). Gemäss § 107 Abs. 2 ZPO sind schriftlich eröffnete Erkenntnisse mit der Unterschrift des Präsidenten und des Gerichtsschreibers, soweit dieser mitzuwirken hat, und mit dem Amtsstempel zu versehen. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und ihre Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Urteil oder Beschluss (bzw. Verfügung) bestätigt (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3.A., § 171 N 1).

An einen getroffenen Entscheid ist der Richter erst von der (rechtswirksamen) mündlichen oder schriftlichen Eröffnung, nicht schon von der Ausfällung an gebunden (RBOG 1994 Nr. 26 Ziff. 2.a; Merz, § 107 ZPO N 11).

b) Die Vorinstanz eröffnete den Parteien das Urteil nicht mündlich. Für das Obergericht muss daher das mit Stempel und Unterschrift des Vizegerichtspräsidenten und der Gerichtsschreiberin versehene, versandte Urteil massgebend sein. Davon gehen im Übrigen auch die Parteien und insbesondere die Berufungsklägerin selbst aus, was sich bereits aus ihren Berufungsanträgen und ihren Begründungen ergibt. Die Diskrepanz zwischen dem massgebenden Urteilsdispositiv und der protokollierten Urteilsfassung mag mit erheblicher Wahrscheinlichkeit daher rühren, dass die Vorinstanz eine zweite, an sich zulässige Beratung durchführte, den versandten Entscheid fällte und dabei vergass, im Rubrum auch das Datum der zweiten Beratung aufzuführen. Dieser Mangel ist aber, wie etwa eine fehlende Unterschrift (vgl. Merz, § 107 ZPO N 6), im Berufungsverfahren heilbar (vgl. RBOG 1996 Nr. 41 mit Bezug auf ein Strafurteil). Eine separate Protokollierung des motivierten Entscheids war nicht mehr notwendig.

Unter diesen Umständen muss der Mutmassung der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe möglicherweise das den Parteien eröffnete Urteil nicht in korrekter Besetzung gefällt, in diesem Verfahren nicht weiter nachgegangen werden. Selbst wenn sich diese Behauptung als richtig erweisen würde, würde dies das Obergericht nicht daran hindern, mit voller Kognition (§ 233 ZPO) einen neuen, das möglicherweise mangelhafte erstinstanzliche Urteil (oder gegebenenfalls sogar Nicht-Urteil) ersetzenden Berufungsentscheid zu fällen, da ohne weiteres eine taugliche Basis für einen Sachentscheid der Rechtsmittelinstanz vorhanden ist (vgl. Merz, Rechtsmittel, Allgemeines N 1, § 233 ZPO N 2). Die Berufungsklägerin beantragte denn auch keine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, sondern nur die Aufhebung des Urteils.

Obergericht, 18. Januar 2001, ZBO.2000.17


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.