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RBOG 2001 Nr. 39

Die vor Vorinstanz säumige Partei kann sich im Berufungsverfahren nicht auf Beweisofferten der Gegenpartei berufen


§ 65 ZPO, § 146 Abs. 2 ZPO, § 180 Abs. 2 ZPO, § 182 ZPO, § 230 Abs. 2 ZPO


1. Die Vorinstanz schützte im Säumnisverfahren die Klage der Berufungsbeklagten, nachdem sich die Berufungsklägerin am Prozess nicht beteiligt hatte. Vor Obergericht stellt sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, dass sie sich trotz des Novenverbots auf Beweisofferten der Gegenpartei berufen könne.

2. a) Sind aufgrund von § 65 ZPO tatsächliche Behauptungen der Gegenpartei unbestritten geblieben, ist darüber Beweis zu erheben, sofern erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen (§ 65 Abs. 2 ZPO).

Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, in Nachachtung dieser Bestimmung hätte die Vorinstanz von sich aus ein Beweisverfahren durchführen müssen; angesichts der Aktenlage bestand hiefür denn auch offensichtlich kein Anlass.

b) Die Berufungsklägerin hebt im zweitinstanzlichen Verfahren hervor, sie sei sich bewusst, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Säumnisurteil handle.

aa) In den Berufungseingaben können neue Tatsachen behauptet, Bestreitungen oder Einreden erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden; die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach § 145 ZPO (§ 230 Abs. 1 ZPO). Eine Partei, die sich vor erster Instanz nicht geäussert hat, kann sich auf das Novenrecht nicht berufen (§ 230 Abs. 2 ZPO); unter den Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 ZPO sind neue Vorbringen indessen in allen Fällen zulässig (§ 230 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 146 Abs. 2 ZPO sind zulässig Vorbringen und Anträge, die erst durch den Verlauf des Prozesses ausgelöst worden sind, sofern dadurch Verfahrensart und Zuständigkeit nicht geändert werden, Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können, die Geltendmachung von Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten, und schliesslich die Geltendmachung von Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat.

bb) Nachdem sich die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess, kann sie sich im zweitinstanzlichen Verfahren auf das Novenrecht nicht berufen. Ebenso wenig kann sie sich bei ihren Vorbringen auf § 146 Abs. 2 ZPO stützen. Zwar gibt es nach ihren Behauptungen verschiedene Dokumente, welche belegten, dass die Berufungsklägerin mehrmals schriftlich reklamiert habe, wobei die Berufungsbeklagte auf diese Mängelrügen nicht reagiert habe; warum alsdann diese Unterlagen nicht ins Recht gelegt werden, bleibt ebenso unklar wie das Vorbringen der Berufungsklägerin, der Grund hiefür liege im Säumnisverfahren. Die Berufungsklägerin beschränkt sich vielmehr darauf, nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals eine eigene Sachverhaltsschilderung abzugeben und sich als einziges Beweismittel auf die Parteibefragung zu berufen.

Was diese Befragung anbetrifft, macht die Berufungsklägerin geltend, sie könne sich diesbezüglich auf die Beweisanträge der Berufungsbeklagten berufen, welche in der Klageschrift mehrmals als Beweisofferte die Befragung der Parteien genannt habe, so dass dieser Beweisantrag im Säumnisverfahren nochmals wiederholt werden könne.

Diese Auffassung der Berufungsklägerin ist unzutreffend. Einerseits könnte ein solches neues Beweismittel nur durchgesetzt werden, wenn es unter § 146 Abs. 2 ZPO gezogen werden könnte, was indessen gerade nicht der Fall ist, da sich der vorliegende Sachverhalt unter keine der vier Ziffern dieser Bestimmung subsumieren lässt. Die Berufungsklägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, der Beweisantrag, der von der Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren gestellt wurde, ergebe sich aus den Prozessakten, denn § 146 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bezieht sich auf Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, nicht aber auf die Nennung von Beweismitteln. Andererseits würde das System des Novenverbots bei Säumnis vor erster Instanz aus den Angeln gehoben, wenn sich die säumige Partei im zweitinstanzlichen Verfahren auf blosse Beweisofferten der Gegenpartei berufen könnte, weil alsdann schon das übliche Anerbieten "aller gesetzlichen Beweise" seitens des Prozessgegners genügen müsste, was vom Resultat her unsinnig wäre.

Die Berufungsklägerin übersieht mit ihrer Argumentation denn auch, dass das Behauptungsverfahren vor dem Beweisverfahren stattfindet, und dass ein Beweisverfahren nur dann notwendig wird, wenn das Behauptungsverfahren für sich allein - verbunden mit den Akten - noch keinen materiellen Entscheid ermöglicht. Insofern kann die Berufungsklägerin sich auch nicht auf § 182 ZPO berufen, wonach beim Richter angemeldete, bestimmt bezeichnete Beweismittel von beiden Parteien benutzt werden können: Entscheidend ist nämlich, dass gemäss § 180 Abs. 2 ZPO - der insoweit auch wieder mit der Regelung der Säumnisfolgen übereinstimmt - als zugestanden gilt, was von der Gegenpartei im Prozess nicht bestritten wird, wobei eine allgemeine Bestreitung genügt. Äussert sich demnach eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren nicht, fehlt es an jeglicher Bestreitung, so dass sich die Durchführung eines Beweisverfahrens erübrigt und allfällige von der Gegenpartei gemachte Beweisofferten dementsprechend bedeutungslos bleiben.

Damit steht fest, dass sich die Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren in keinerlei Hinsicht auf das Novenrecht berufen kann. Damit muss ihre in der Berufungsschrift vorgetragene neue Sachdarstellung ebenso unberücksichtigt bleiben wie ihre neue Beweisofferte mit Bezug auf die persönliche Befragung. Unter diesen Umständen aber ist das angefochtene Urteil ohne weiteres zu bestätigen.

Obergericht, 1. Februar 2001, ZBO.2000.20


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