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RBOG 2001 Nr. 42

Tod des Angeklagten: Schicksal der Kosten der privaten Verteidigung und der Zivilansprüche


Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, § 57 Abs. 1 StPO, § 57 Abs. 2 StPO, § 58 Abs. 1 StPO, § 58 Abs. 2 StPO


1. Die Vorinstanz befand X der einfachen Körperverletzung für schuldig und sprach Y eine Genugtuung zu. Gegen diesen Schuldspruch liess X fristgerecht Berufung erklären. Noch bevor das schriftlich begründete Urteil des Obergerichts zugestellt werden konnte, verstarb X.

2. a) Angesichts des Todes des Angeklagten ist das Strafverfahren einzustellen, und die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (RBOG 1994 Nr. 37).

b) Der Verteidiger von X verlangt den Ersatz der Verteidigungskosten. Dabei kann die Frage offen bleiben, inwieweit er - nachdem seine Vollmacht zufolge Todes des Auftraggebers wohl erloschen sein dürfte - hiezu noch legitimiert ist.

aa) Wird das Strafverfahren eingestellt, hat der Staat die Kosten zu tragen, und dem Angeschuldigten werden die notwendigen Kosten der privaten Verteidigung vom Staat ersetzt (§ 57 Abs. 2 StPO), sofern dieser nicht durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat (§ 58 Abs. 1 und 2 StPO). Die Kosten des Strafverfahrens dürfen dem Angeschuldigten nur auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (BGE 116 Ia 168 ff. mit Hinweisen; Pra 81, 1992, Nr. 2; Spühler, Die EMRK in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Straf- und Strafprozessrecht, in: ZStRr 107, 1990, S. 326; RBOG 1992 Nr. 43). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestands erfüllt, denn entscheidend ist insoweit nur, dass damit nicht der Eindruck erweckt wird, dem nicht verurteilten Angeschuldigten werde eben doch ein strafrechtliches Verschulden angelastet (BGE 116 Ia 174). Voraussetzung ist dabei stets, dass das in Frage stehende Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gang befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 170). Hat ein Angeschuldigter durch die Verletzung einer solchen Norm - sei es das Schädigungsverbot, sei es das Verbot des Rechtsmissbrauchs - ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der Steuerzahler für den entstandenen Schaden aufkommen müsste (BGE 116 Ia 173). Diese Grundsätze gelten ohne weiteres auch für die Frage, ob der Angeschuldigte seine Verteidigungskosten selbst zu tragen hat.

bb) Da bezüglich des genauen Ablaufs der Streitigkeiten Unklarheiten bestehen, ist von der Version von X auszugehen. Danach gab ihm Y "eine kräftige Ohrfeige und zwar mit der linken Hand auf meine rechte Wange. Reflexartig gab ich sogleich die Ohrfeige zurück. Ich schlug ihr mit meiner linken Hand einmal auf die rechte Wange. Nach dieser Ohrfeige 'sackte' Y bei der Garage auf den Boden. Sie konnte sich stützen und zog den Körper an ihr Garagentor". Daraus resultierte eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion, Kontusionen am rechten Ohr, am Oberkiefer, im Lendenbereich und am Gesäss sowie eine Luxationsfraktur des Steissbeins. Dass Y nach der Ohrfeige des Berufungsklägers zu Boden ging, ist unbestritten. Die Aussage von X, Y sei "abgesackt", erklärt die nachträglich festgestellte Luxationsfraktur des Steissbeins. Gemäss dem Arztbericht kann nur ein heftiger Sturz aufs Gesäss eine solche Fraktur auslösen, und dem Sturz muss ein ebenfalls heftiger Auslöser oder Überraschungsmoment mit fehlender Möglichkeit zum Auffangen des Sturzes vorausgegangen sein. Die Kausalität zwischen der massiven Ohrfeige und dem Steissbeinbruch ist im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 39, 123 III 112, 123 V 103 und 139, 122 V 416, 121 V 49, 119 V 406, je mit Hinweisen) ohne weiteres gegeben, wobei offen gelassen werden kann, ob Y durch die Ohrfeige auch noch eine Gehirnerschütterung erlitt.

cc) Mit dieser wuchtigen Ohrfeige - mit der linken Hand an die rechte Wange - verletzte X offensichtlich das allgemeine Schädigungsverbot (Grundsatz des "neminem laedere"; vgl. Brehm, Berner Kommentar, Art. 41 OR N 50 i.V.m. N 49). Dabei handelte er widerrechtlich wie jedermann, der glaubt, sich sein Recht mit den Fäusten verschaffen zu müssen; eine ernsthafte Notwehrsituation - X stand als Mann einer Frau gegenüber - war nicht gegeben. Damit rechtfertigt es sich, dass X bzw. dessen Erben selbst für die Kosten der Verteidigung aufkommen.

3. a) Nachdem das Strafverfahren eingestellt wird, kann über die Ansprüche von Y in diesem Verfahren nicht mehr entschieden werden; ihre Forderungen sind damit auf den Zivilweg zu verweisen (§ 53 Abs. 1 StPO und RBOG 1995 Nr. 25; vgl. § 54 Abs. 2 StPO).

b) Müssen die Zivilansprüche von Y auf den Zivilweg verwiesen werden, hat sie in diesem Strafverfahren die eigenen Parteikosten zu tragen, da sie unterliegt. Daran vermag auch § 54 Abs. 2 StPO nichts zu ändern: Der erste Satzteil dieser Bestimmung hat nur den Zweck, gegebenenfalls stossende Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber, das übliche Kostenrisiko des Adhäsionsprozesses umzuverteilen.

Obergericht, 18. Dezember 2001, SBR.2001.7


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