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RBOG 2001 Nr. 43

Fehlerhafte Einvernahme des Opfers vor Gericht; Verwirkung der Rüge


§ 86 Abs. 1 aStPO (TG), § 86 Abs. 4 aStPO (TG), § 89 Abs. 2 aStPO (TG), § 97 Abs. 2 aStPO (TG), § 97 Abs. 3 aStPO (TG)


1. Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen des Opfers dürften nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden, weil es im Untersuchungsverfahren alle Aussagen als angeschuldigte Person, mithin ohne Wahrheitspflicht und im einfühlbaren Bestreben, nicht angeklagt und allenfalls verurteilt zu werden, gemacht habe.

a) Das Bezirksamt eröffnete - offenbar zur Ermittlung des Unfallhergangs - ursprünglich eine Strafuntersuchung gegen das Opfer, welche jedoch mangels zureichender Gründe für eine weitere Strafverfolgung in Anwendung von § 137 StPO und mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Dementsprechend wurde das Opfer nach Eröffnung der Strafuntersuchung folgerichtig als Angeschuldigter und nicht als Auskunftsperson oder Zeuge einvernommen. Während der Zeuge bei Verletzung seiner Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage der Strafandrohung von Art. 307 StGB untersteht und auf diese Folgen vor der Einvernahme ausdrücklich aufmerksam gemacht werden muss (§ 93 Abs. 1 StPO), unterliegen weder der Angeschuldigte noch die Auskunftsperson einer vergleichbaren strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht. Beide sind freilich gleichwohl zur Wahrheit zu ermahnen, doch haben unwahre Aussagen keine strafrechtlichen Folgen (vgl. für den Angeschuldigten § 86 StPO und für die Auskunftsperson § 97 StPO, welcher auf die Bestimmungen über die Einvernahme Angeschuldigter, § 86 StPO, zurückverweist; zum Ganzen RBOG 1993 Nr. 32).

b) Auch wenn gegen das Opfer keine Strafuntersuchung eröffnet worden und damit eine Einvernahme als Zeuge grundsätzlich denkbar gewesen wäre, so hätte eine solche wegen dessen möglicher Befangenheit als Opfer ohnehin nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (§ 89 Abs. 2 StPO). Stattdessen wäre es nach Massgabe von § 97 Abs. 2 StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen gewesen, so dass es auch in diesem Fall nicht der strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB unterstanden hätte. Im Ergebnis macht es demnach keinen Unterschied, ob die Einvernahme als Angeschuldigter oder als Auskunftsperson erfolgte, weshalb es keinen Grund gibt, die Aussagen - allenfalls auch zu Ungunsten des Berufungsklägers - nicht zu verwerten. Der Möglichkeit, dass das Opfer die Aussagen im Bestreben, nicht angeklagt und allenfalls verurteilt zu werden, gemacht haben könnte, ist bei der Würdigung seiner Aussagen selbstverständlich Rechnung zu tragen; dies kann aber gleichfalls nicht zu einem Verwertungsverbot führen.

2. a) Anlässlich der Beweisverhandlung am Unfallort wurde das Opfer seitens der Vorinstanz nicht zur Wahrheit ermahnt, weshalb sich der Berufungskläger auf den Standpunkt stellt, dessen damals deponierte Aussagen seien nicht verwertbar.

b) In Anbetracht des zeitlichen Ablaufs eines Strafverfahrens und in diesem Zusammenhang namentlich vor dem Hintergrund des den thurgauischen Strafprozess beherrschenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzips, wonach das Gericht Beweise (lediglich) zu erheben hat, sofern die Untersuchungsakten nicht als genügende Grundlage für die gerichtliche Beurteilung erscheinen (§ 150 Abs. 2 StPO), ist in der Strafprozessordnung das Kapitel "Beweismassnahmen" (§§ 81 - 104 StPO) unter dem Abschnitt "Untersuchungsverfahren" (§§ 67 ff. StPO) eingegliedert. Erweisen sich Beweiserhebungen im gerichtlichen Verfahren als notwendig, so statuiert § 154 Abs. 1 StPO, dass - soweit nicht besondere Bestimmungen oder die Art des Verfahrens Besonderheiten ergeben - sinngemäss die Vorschriften des Untersuchungsverfahrens gelten. Somit ist § 97 Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 StPO selbstredend auch bei der Einvernahme einer Auskunftsperson durch das erkennende Gericht anwendbar, und die Auskunftsperson ist demnach hier wie dort zur Wahrheit zu ermahnen. Im vorliegenden Fall wurden die Aussagen des Opfers allerdings nicht im Rahmen einer reinen richterlichen Einvernahme, sondern anlässlich eines Augenscheins am Unfallort bzw. der Experteninstruktion aufgenommen, wobei offensichtlich keine Zusammenlegung von Augenschein und Einvernahme stattfand (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 100 f.), da klar die Begutachtung des Unfallorts sowie die Instruktion des Gutachters im Vordergrund standen und angesichts der im Recht liegenden Akten auf ergänzende Einvernahmen hätte verzichtet werden können. Dementsprechend wurde von Seiten der Vorinstanz weder an das Opfer noch an den Berufungskläger auch nur eine einzige Frage gerichtet. Gleichwohl wurde aber beiden die Möglichkeit eingeräumt, ihre Version des Unfallablaufs darzustellen.

c) Das Obergericht kann sich der Auffassung der Vorinstanz nicht anschliessen, wonach eine Ermahnung im Sinn von § 86 StPO nur bei eigentlichen (untersuchungs-)richterlichen Einvernahmen, nicht aber bei anlässlich von Augenscheinen oder mündlichen Experteninstruktionen zu Protokoll gegebenen Aussagen erfolgen müsse; vorbehalten bleiben insbesondere bei Augenscheinen Äusserungen, die sich bloss auf die Örtlichkeiten beziehen. Wenn bei einer solchen Gelegenheit einer Auskunftsperson aber wie hier das Recht eingeräumt wird, in zusammenhängender Darstellung ihre Sicht der Dinge darzutun, so ist nicht ersichtlich, worin sich diese Aussage von einer Aussage anlässlich einer eigentlichen (untersuchungs-)richterlichen Einvernahme im Ergebnis unterscheiden soll (vgl. § 81a Abs. 2 StPO). Die Auskunftsperson vermag diese formale Abgrenzung, die ohnehin kaum scharf gezogen werden kann, nicht zu erkennen, weshalb ein Unterschied in der Art der Einvernahme nicht zu rechtfertigen ist.

d) Somit sind die Aussagen des Opfers, wie sie anlässlich des Augenscheins zu Protokoll gegeben wurden, in Nachachtung von § 86 Abs. 4 StPO grundsätzlich ungültig. Der Berufungskläger machte das Verwertungsverbot aufgrund des nicht gesetzeskonform erhobenen Beweises allerdings erst mehr als vier Monate später im Rahmen seiner Beweiswürdigungsschrift geltend. Diese späte Rüge muss - zumal der Berufungskläger auch an der Beweisverhandlung durch seinen Verteidiger verbeiständet war - als gegen Treu und Glauben verstossend betrachtet werden. Es kann nicht angehen, im Wissen um formelle Mängel den Dingen stillschweigend ihren Lauf zu lassen und den entsprechenden Einwand dann Monate später erstmals vorzubringen. Durch sein Verhalten hat der Berufungskläger demnach seinen Anspruch auf die Anrufung von § 86 Abs. 4 StPO verwirkt, und die Einvernahme des Opfers anlässlich der Beweisverhandlung ist trotz des Mangels letztlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertbar.

Obergericht, 23. Oktober 2001, SBR.2001.24


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