Skip to main content

RBOG 2002 Nr. 16

Beweismass bezüglich des Vertretungsverhältnisses im Rechtsöffnungsverfahren


Art. 32 ff. OR, Art. 82 SchKG


1. Grundsätzlich kann gegen den Vertretenen aufgrund einer vom Vertreter unterzeichneten Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Umstritten ist aber, wie eine gewillkürte Vertretungsmacht nachgewiesen werden muss. Nach der einen (milderen) Auffassung kann die Vollmacht auch durch ein konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen werden. Dabei muss aber unterschieden werden zwischen den Fragen, wann zivilrechtlich ein Vertretungsverhältnis vorliegt, und welche Beweismittel im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen sind. Die Vollmacht kann zivilrechtlich in einem konkludenten Handeln gründen, das aber durch die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden muss, was regelmässig nur durch Urkunden möglich ist. Die Urkunden, die die Unterschrift des Vertreters enthalten, müssen das Vertretungsverhältnis in klarer und liquider Weise nachweisen (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 57 mit Hinweisen). Das Obergericht vertrat indessen die andere (strenge) Auffassung, wonach die Vertretungsmacht selbst auch urkundlich belegt sein muss (RBOG 1942 Nr. 20; ebenso PKG 1991 Nr. 29, 1989 Nr. 32; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 5).

2. An dieser strengen Auffassung ist festzuhalten. Die in Betreibung gesetzte Schuld sowie die Person des Schuldners müssen durch Urkunden belegt sein. Daraus ist zu schliessen, dass auch die Vollmacht desjenigen, der die Schuldanerkennung für den Betriebenen unterzeichnete, in der Regel durch Urkunden belegt sein muss. Von diesem Erfordernis könnte unter Umständen abgesehen werden, wenn auf der Schuldanerkennung in unmissverständlicher Weise auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen wird. In einem solchen Fall wäre es Sache des betriebenen Schuldners, Einwendungen glaubhaft zu machen, die das Vertretungsverhältnis zu entkräften vermögen. Wenn sich der Gläubiger aber - wie hier - bezüglich der Vertretungswirkung auf den Vertrauensschutz berufen muss, kommt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht in Betracht; solche Fragen sind im ordentlichen Forderungsprozess zu entscheiden.

Obergericht, 6. Mai 2002, BR.2002.33


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.