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RBOG 2002 Nr. 20

Sistierung eines hängigen Prozesses nach der Konkurseröffnung; Rechtsmittel


Art. 207 SchKG, § 234 Ziff. 3 ZPO, § 242 ZPO


1. Die X AG schloss mit Y einen Mietvertrag ab. Seit Februar 2001 hinterlegte Y den Mietzins gestützt auf Art. 259g OR auf ein Sperrkonto bei der Thurgauer Kantonalbank. Seine Klage auf Beseitigung von Mängeln und Herabsetzung des Mietzinses wurde teilweise gutgeheissen, indem die Schlichtungsbehörde die X AG verpflichtete, bestimmte Mängel zu beseitigen. Im Übrigen wurden die Begehren abgewiesen. Diesen Entscheid zog Y weiter. Im Verlauf des Verfahrens stellte die X AG den Antrag, Y sei zur Leistung einer Kaution wegen Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu verpflichten. Mit Datum vom 10. Juni 2002 wurde über Y der Konkurs eröffnet. Nachdem die X AG darum ersucht hatte, das Kautionsbegehren an die Hand zu nehmen, wurde das Verfahren gestützt auf Art. 207 SchKG sistiert.

2. a) Mit "Rekurs" verlangte die X AG, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das hängige Verfahren betreffend Mängel der Mietsache bzw. Verwendung hinterlegter Mietzinse fortzuführen.

b) Die Vorinstanz beantragte Abweisung des "Rekurses". Es treffe zu, dass die Situation für die Rekurrentin unangenehm sei, namentlich falls zutreffe, dass sie durch die Hinterlegung letztlich einen Zinsverlust erleide. Es mache indessen wenig Sinn, das Verfahren fortzuführen, solange nicht feststehe, ob Y die Mieträumlichkeiten überhaupt weiter benutzen werde, das heisse, ob seine Mängelrügen sich nicht eventuell durch Auflösung des Mietverhältnisses und Einstellung seiner Geschäftstätigkeit in diesen Räumen erledigten. Dennoch habe die Vorinstanz nichts dagegen einzuwenden, dass dieses Verfahren für dringlich erklärt und trotz Konkurses weitergeführt werde.

3. In formeller Hinsicht stellt sich die Frage nach dem Rechtsmittel. Der Rekurs ist zulässig gegen prozessleitende Entscheide der Bezirksgerichte, der Bezirksgerichtlichen Kommissionen und der Einzelrichter, mit welchen eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die Trennung oder Vereinigung von Prozessen verfügt oder die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, oder welche Prozesskautionen, die Höhe von Beweiskostenvorschüssen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen (§ 234 Ziff. 3 ZPO). Prozessleitende Entscheide darüber, ob ein hängiger Prozess nach Konkurseröffnung über eine der Parteien einstweilen zu sistieren oder fortzuführen sei, werden in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Es ist zu prüfen, ob allenfalls eine Lücke vorliegt.

a) In RBOG 1989 Nr. 37 erläuterte das Obergericht dieses Problem und hielt fest, dass die Gesetzesmaterialien gegen eine Lücke sprechen würden, habe der Gesetzgeber doch eingehend über die Rekursgründe diskutiert.

b) Ist ein Verfahren hängig, haben die Parteien die Möglichkeit, wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderer Verletzungen von Amtspflichten durch richterliche Behörden oder Beamte eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen (§ 242 ZPO). Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können als Folge der richterlichen Unabhängigkeit im Grunde nur Akte der Justizverwaltung sein. Der Antrag der Partei geht dahin, dass die entsprechende Behörde einem Missstand in Anwendung ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt entgegenwirkt; die Korrektur einer getroffenen materiellen Entscheidung kann mit der Aufsichtsbeschwerde nicht bewirkt werden. Letztere ist demnach trotz der Tatsache, dass sie in der Zivilprozessordnung unter dem Titel "Rechtsmittel" aufzufinden ist, eigentlich kein solches. Sie betrifft nämlich nicht das Prozessrechtsverhältnis der Parteien, sondern das Verhältnis zwischen einer Partei und dem Richter (RBOG 1989 Nr. 37 mit Hinweis).

aa) § 242 ZPO hält ausdrücklich fest, dass die Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung möglich ist. Eine Einschränkung irgendwelcher Art enthält diese Bestimmung nicht. Als Rechtsverzögerung muss deshalb jede Handlung oder jede Unterlassung einer Gerichtsbehörde gelten, die zu einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens führt. Hiezu gehört insbesondere das Hinausschieben von Verfahrenshandlungen, die vom Gesetz vorgeschrieben und innert vernünftiger Frist vorzunehmen sind (RBOG 1989 Nr. 37). Nicht anders zu behandeln ist jedoch ein Fall wie der vorliegende, wo allenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen statt der Fortführung die Einstellung des Verfahrens verfügt wird.

bb) Die Aufsichtsbeschwerde lässt sich ebenfalls mit Rechtsverweigerung begründen: Die Einstellung eines bereits hängigen Prozesses tritt vorbehältlich dringlicher Fälle von Gesetzes wegen ein, sobald über eine der Parteien der Konkurs eröffnet wurde (Wohlfart, Basler Kommentar, Art. 207 SchKG N 14; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 207 N 21). Folglich stellt es eine Rechtsverweigerung dar, wenn der Richter trotz Dringlichkeit der Streitigkeit das Verfahren einstellt und den Prozess nicht weiterführt.

c) Zusammengefasst ergibt sich folglich, dass die Verweigerung der Aufhebung der gestützt auf Art. 207 SchKG von Gesetzes wegen eingetretenen Einstellung eines Prozesses einerseits eine Rechtsverzögerung und andererseits eine Rechtsverweigerung darstellen kann. Dagegen können sich die Parteien mittels Aufsichtsbeschwerde verwahren.

4. Der Konkurs über Y wurde am 10. Juni 2002 eröffnet.

a) Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Im ganzen Prozessrecht gilt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Prozesse sollten möglichst beförderlich durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden. Die Unterbrechung hängiger Prozesse ist daher grundsätzlich unerwünscht. Im Sinn einer Rechtsgüterabwägung der beteiligten Interessen sind daher dringliche Prozesse von der Einstellung ausgenommen und finden ohne Rücksicht auf das Konkursverfahren ihren Fortgang. Wohlfart (Art. 207 SchKG N 35) zählt jene Prozesse zu den dringlichen, die im beschleunigten und summarischen Verfahren oder im Befehlsverfahren abgewickelt werden. Auch die Natur der Streitigkeiten, z.B. im Zusammenhang mit verderblichen Waren, könne unabhängig von der Verfahrensart Dringlichkeit gebieten. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (Art. 207 SchKG N 11) grenzen die Dringlichkeit vom Gegenstand des Verfahrens und nicht von der die Streitigkeit betreffenden Verfahrensart her ein, wenn sie die Mieterausweisungen, die im summarischen Verfahren auszutragende Handhabung klaren Rechts, den Streit über raschem Verderb unterliegende Waren oder Leistungen, die bei Verzug unmöglich werden, als Beispiele dringlicher Fälle aufführen. Ausdrücklich erwähnen sie, dass die Fälle des beschleunigten Verfahrens nicht dringlicher Natur seien. Amonn/Gasser (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 41 N 19) vertreten die Auffassung, dass die Dringlichkeit sich aus der Streitsache selbst ergeben müsse; zeitliche Dringlichkeit vermöge keine Aufhebung der Einstellung zu rechtfertigen.

b) Die Beschwerdeführerin begründete die Dringlichkeit der zwischen den Parteien hängigen Mietstreitigkeit mit finanziellen Aspekten: Seit der Hinterlegung der Mietzinse im Februar 2001 habe sie keinen Mietzins mehr erhalten, was bis zur Konkurseröffnung über Y Fr. 110'500.-- und bis heute Fr. 123'500.-- ausmache. Ihre eigenen Verpflichtungen, wie die Bezahlung von Hypothekarschulden, würden weiterlaufen. Zudem sei davon auszugehen, dass der gesamte hinterlegte Betrag gebraucht würde, selbst wenn Y im Hauptverfahren obsiegen sollte.

c) Diesen Interessen stehen jene der Gläubiger des konkursiten Y gegenüber. Auf den ersten Blick bewirkt die Aufhebung der Sistierung nur, dass von der Konkursmasse die Erklärung über die Aufrechterhaltung des Anspruchs bzw. den Eintritt in den Prozess bereits jetzt verlangt wird, statt im ordentlichen Verfahren erst anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung bzw. im summarischen Verfahren frühestens 20 Tage nach der Auflage des Kollokationsplans (Art. 207 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/

Kottmann, Art. 207 SchKG N 25; Wohlfart, Art. 207 SchKG N 33). Der Konkursverwaltung und den Gläubigern muss aber genügend Zeit bleiben, um zu entscheiden, ob der gegen die Beschwerdeführerin angestrengte Prozess und das damit verbundene Kostenrisiko übernommen werden sollen oder nicht. Dabei darf auch das Recht der Gläubiger, sich gestützt auf Art. 260 SchKG das Prozessführungsrecht abtreten zu lassen, wenn die Gesamtheit der Gläubiger darauf verzichtet, nicht vernachlässigt werden. Wird der Prozess nämlich als dringlich beurteilt, so muss der Richter der Konkursverwaltung Frist ansetzen für die Erklärung, ob sie das Verfahren im Namen der Masse durchführen will. In einem solchen Fall kommen die Gläubiger um das Recht, sich das Prozessführungsrecht abtreten zu lassen (vgl. Wohlfart, Art. 207 SchKG N 35). Den Entscheid über die Fortführung des Prozesses treffen im ordentlichen Verfahren die erste Gläubigerversammlung, eventuell die Konkursverwaltung unter Mitwirkung des Gläubigerausschusses, und im summarischen Verfahren das Konkursamt, eventuell die Gläubiger, sei es in einer Versammlung oder auf dem Zirkulationsweg (Art. 238 Abs. 1, Art. 240, Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3, Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG; Amonn/Gasser, § 41 N 24). An sich könnten die Gläubiger immer begrüsst und gleichzeitig eventuell angefragt werden, ob sie allenfalls gestützt auf Art. 260 SchKG die Prozessführungsbefugnis übernehmen wollen. Das verträgt sich aber nicht mit dem Gedanken, dass das Konkursamt in tatsächlich dringenden Fällen rasch entscheiden können muss. Dies hat zur Folge, dass in Fällen, in denen die Dringlichkeit nicht so stark eingestuft wird, als dass sie das Interesse der Konkursgläubiger an einer allfälligen Abtretung nach Art. 260 SchKG überwiegt, keine Dringlichkeitserklärung auszusprechen ist. Damit ist auch gesagt, dass nicht einfach auf die Verfahrensart, sondern auf den Gegenstand der Streitigkeit abzustellen ist.

d) Die Dringlichkeit im hängigen Prozess ist nicht derart, dass den Konkursgläubigern die Möglichkeit abgeschnitten werden darf, den Prozess gegen die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 260 SchKG zu führen. Zum einen wird sich die durch die Einstellung nach Art. 207 SchKG entstandene Verzögerung für die Beschwerdeführerin - vom jetzigen Zeitpunkt aus betrachtet - nur noch unbedeutend auswirken, weil der Konkurs gegen Y im summarischen Verfahren durchgeführt wird, die Frist für die Eingabe der Forderungen abgelaufen ist und die Auflage des Kollokationsplans bevorsteht. Zum andern ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr zur Zeit des Vertragsschlusses mit Y mit wenig Aufwand möglich gewesen wäre, etwas über dessen seit langem bekannte Liquiditätsprobleme zu erfahren. Schliesslich ist in einem summarischen Konkursverfahren, in dem nur bescheidene Vermögenswerte zu verwerten sind, ein vom Konkursschuldner mit einem eingeleiteten Aktivprozess behaupteter Anspruch gegen einen Dritten für die Konkursgläubiger häufig die einzige Gelegenheit, allenfalls doch noch zu einer Dividende zu kommen.

e) Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Dringlichkeit nicht derart ist, dass sie die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und somit die Beschneidung des Rechts der Konkursgläubiger, sich gegebenenfalls die Prozessführungsbefugnis abtreten zu lassen, rechtfertigen würde.

f) Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, das Konkursamt darum zu ersuchen, die Entscheide über die Fortführung des Prozesses bzw. die Abtretung im Sinn von Art. 260 SchKG so schnell als möglich herbeizuführen.

Obergericht, 26. August 2002, AJR.2002.3


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