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RBOG 2002 Nr. 21

Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber angeschlossenen Arbeitgebern sind im Konkurs ungeachtet ihres Rechtsgrunds privilegiert


Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG


1. Strittig ist, ob die auf einem Darlehensvertrag gründende Forderung einer Personalvorsorgestiftung gegenüber einem ihr angeschlossenen Arbeitgeber im Konkurs privilegiert ist.

2. a) Der Wortlaut von Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG ist in allen drei Amtssprachen klar und übereinstimmend. In der ersten Klasse sind "die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern" ("les créances des institutions de prévoyance à l'égard des employeurs affiliés", "i crediti degli istituti di previdenza del personale nei confronti dei datori di lavoro affiliati") privilegiert. Das Gesetz zieht die Grenze nicht etwa beim Rechtsgrund des Anspruchs; vielmehr wird zwischen einem der Personalvorsorgeeinrichtung angeschlossenen und dem nicht angeschlossenen Arbeitgeber unterschieden.

Steht mithin nicht in Frage, die Tragweite eines nicht restlos klaren Gesetzeswortlauts zu ergründen, sondern gegebenenfalls vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen, so bedarf es hiefür triftiger Gründe.

b) aa) Die Schaffung der Privilegienordnung bildete einen der Kernpunkte der Revision des SchKG. Im Interesse einer gleichmässigen Berücksichtigung der Gläubiger sollte die vorrangige Befriedigung auf das "wirklich Notwendige" beschränkt werden (BBl 1991 III 128). Privilegiert bleiben sollten nur Forderungen wegen eines "spezifischen individuellen Schutzbedürfnisses" in "ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnissen" (BBl 1991 III 129). So entfielen die Privilegien bei den Prämien- und Beitragsforderungen der Sozialversicherungen, weil den Leistungsbezügern nicht ein unmittelbarer Schaden erwachsen konnte (BBl 1991 III 129). Es trifft entstehungsgeschichtlich auch zu, dass auf eine Privilegierung der gesetzlichen Leistungen der beruflichen Vorsorge verzichtet wurde, weil diese durch den BVG-Sicherheitsfonds abgedeckt sind, bei den überobligatorischen Leistungen eine solche aber mangels Abdeckung durch den BVG-Sicherheitsfonds für notwendig erachtet wurde (BGE vom 4. Mai 2001, 2A.408 und 409/2000).

bb) Das allein bedeutet freilich noch nicht, dass triftige Gründe dafür bestünden, abweichend vom klaren Wortlaut der Bestimmung das Konkursprivileg dahin zu verstehen, dass dieses lediglich den Beitragsforderungen der Personalvorsorgestiftung zukommen soll. So zeigen die Gesetzesmaterialien in eindeutiger Art und Weise auf, dass nicht nur Beitragsforderungen, sondern sämtliche Forderungen der Personalvorsorgestiftung gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber zu privilegieren sind: Zunächst wurden die Konkursprivilegien durch den Gesetzgeber nicht derart rigoros, wie es den Anschein haben mag, auf unabweisliche Schutzbedürfnisse bei fehlender anderweitiger Deckung beschränkt. So bleiben etwa Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis unbesehen davon in der ersten Klasse privilegiert, dass diese Forderungen (teilweise) durch Insolvenzentschädigungen nach dem AVIG gedeckt sind. Selbst wenn der SchKG-Reformgesetzgeber sich von der Idee leiten liess, nur Forderungen zu privilegieren, wenn ein individuelles Schutzbedürfnis besteht, ging er doch nicht so weit, eine Privilegierung in jedem Fall schon deshalb auszuschliessen, weil das Schutzbedürfnis anderweitig befriedigt wird (BGE vom 4. Mai 2001, 2A.408 und 409/2000). Mit der Wiedereinführung des Konkursprivilegs zweiter Klasse für die Beiträge der Sozialversicherungen ist der Gesetzgeber zudem von der Leitidee, dass ausschliesslich individuelle Schutzbedürfnisse in ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnissen privilegiert werden sollten, wieder abgerückt. Er hat nicht nur die besondere Schutzbedürftigkeit der Sozialversicherungen anerkannt, sondern auch in Rechnung gezogen, dass die Einnahmenausfälle indirekt letztlich von den Versicherten getragen werden müssen (BBl 1999 VIII 9127 ff., 9548 ff.).

cc) Im Rahmen der SchKG-Revision anfangs der 90er Jahre schlug der Bundesrat vor, das Konkursprivileg der Personalvorsorgeeinrichtungen unter Art. 219 Abs. 4 Erster Klasse lit. b SchKG wie folgt zu regeln: "Die Ansprüche der Versicherten aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, soweit sie nicht durch den Sicherheitsfonds gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Vorsorge gedeckt sind" (BBl 1991 III 254). Im Lauf der nationalrätlichen Kommissionsberatung wurde beantragt, den bundesrätlichen Entwurf dahingehend abzuändern, dass "Beitragsforderungen" durch "Forderungen" ersetzt werde. Der Antragsteller erachtete es als notwendig, dass sämtliche Forderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Konkurs des Arbeitgebers privilegiert seien, wie das im geltenden Recht der Fall sei. Mit der bundesrätlichen Vorlage seien aber Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers bei ausstehenden Forderungen der Vorsorgeeinrichtung schlechter gestellt. So würden Arbeitgeber in finanziellen Schwierigkeiten oft bis zur Maximalgrenze Gelder der Vorsorgeeinrichtung im eigenen Betrieb investieren. Solche Gelder seien nach der bundesrätlichen Vorlage nicht mehr privilegiert. Die Kommission nahm diesen Antrag in der Sitzung vom 22./23. April 1992 an. Während der zweiten Lesung in der nationalrätlichen Kommission wurde votiert, dass generell die Personalvorsorgestiftung (und nicht der Versicherte) als Trägerin der Forderung auftreten sollte. Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung sollten im Konkurs des Arbeitgebers tel quel privilegiert sein. Aus diesem Grund wurde offensichtlich auch die bundesrätliche Einschränkung des Konkursprivilegs für Forderungen der Personalvorsorgestiftung auf solche, die nicht durch den BVG-Sicherheitsfonds gedeckt sind, fallen gelassen. Aufgrund dieser Erklärungen entschied sich die nationalrätliche Kommission für folgende Fassung von Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b VE SchKG: "Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung und aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern".

In seiner Rede vor dem Nationalrat ging der zuständige Bundesrat auf Art. 219 SchKG näher ein und erläuterte: "Heute herrscht bei den Konkursprivilegien ein richtiger Wildwuchs, wie das der grosse SchKG-Gelehrte Professor Amonn treffend formuliert hat. Wir möchten nun diese Konkursprivilegien auf das sozial Gebotene und Notwendige beschränken. Es sollen nur noch Gläubiger privilegiert sein, die zum Schuldner in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen und die auf eine vorgängige, das heisst möglichst vollständige Befriedigung besonders angewiesen sind. Das sind die Arbeitnehmer, ... aber auch die Unfall- und Vorsorgeversicherten. Nur eine scheinbare Ausnahme von diesem sozialen Grundsatz stellt die Beibehaltung des Privilegs der Pensionskasse dar. Da dieses Privileg letztlich ganz eminent im Interesse der Versicherten liegt, fügt es sich durchaus konsequent in dieses System des qualifizierten Sozialschutzes ein" (Amtl. Bull. NR 1993 S. 8).

Damit brachte der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass trotz BVG-Sicherheitsfonds nicht nur die Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, sondern ihre Forderungen überhaupt vom Konkursprivileg erster Klasse erfasst sind. Auf diese Weise sollte der Arbeitnehmer indirekt geschützt werden, indem das Vermögen der Personalvorsorgestiftung möglichst erhalten bleibt und nicht im Konkurs des Arbeitgebers verloren geht. Weil der Arbeitgeber in finanziellen Schwierigkeiten oft Vorsorgegelder in den eigenen Betrieb investiert, sollte das Privileg gerade nicht nur auf die Beitragsforderungen beschränkt werden. Indem die Vorsorgestiftung als Trägerin der Forderungen auftritt, wurde die Privilegierung dieser Forderungen auch nicht davon abhängig gemacht, ob sie vom BVG-Sicherheitsfonds gedeckt sind.

dd) Zur Gesetzesänderung liess sich auch die Lehre vernehmen: Riemer (Berufliche Vorsorge und Revision des SchKG, in: SZS 1996 S. 245) sieht im neuen Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG eine wesentliche materielle Änderung im Vergleich zum alten Recht. So sei für die Versicherten das Rangprivileg überhaupt und für die Vorsorgeeinrichtung eine Rangverbesserung eingeführt worden. Für das Rangprivileg der Vorsorgeeinrichtungen bestehe nach wie vor keine Einschränkung; es umfasse nicht nur Forderungen aller Art aus Vermögensanlagen beim Arbeitgeber, sondern auch offene Beitragsforderungen diesem gegenüber. Hardmeier (Änderungen im Konkursrecht, in: AJP 1996 S. 1434) verweist in seinen Ausführungen zu den Änderungen im Konkursrecht auf die Aussage Riemers und fügt bei, dass aufgrund der engen Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und Vorsorgeverhältnis ebenfalls Forderungen des Arbeitnehmers aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern sowie Leistungsansprüche der Versicherten gegenüber der Unfallversicherung in dieser Klasse privilegiert seien. Moser (Die Stellung der Vorsorgeeinrichtung im Konkurs des Arbeitgebers, in: SJZ 94, 1998, S. 349 f.) kritisiert die Praxis der Konkursverwaltungen, die das Rangprivileg gemäss Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG einschränkten. Diese Haltung orientiere sich an der bundesrätlichen Botschaft und übersehe, neben dem seines Erachtens klaren und unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes, dass im Lauf der parlamentarischen Beratungen die vom Bundesrat vorgeschlagene Novellierung, künftig nur noch die durch den BVG-Sicherheitsfonds nicht gedeckten Beitragsforderungen zu privilegieren, fallen gelassen worden sei. Es gelte mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das den Vorsorgeeinrichtungen verliehene Konkursprivileg, abgesehen von einer klaren Rangverbesserung, materiell in keiner Weise verändert, geschweige denn eingeschränkt worden sei. Es erstrecke sich nach wie vor auf alle Forderungen gegen einen konkursiten Arbeitgeber, ungeachtet ihres Rechtsgrunds - sei es aus Darlehen, sei es aus nicht erfüllter gesetzlicher respektive anschlussvertraglich stipulierter Beitragspflicht - und ohne Rücksicht auf Bestand oder Umfang einer allfälligen Sicherstellung im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG. Amonn/Gasser (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 42 N 76) vertreten die Ansicht, dass im gleichen Rang wie die Forderungen der Arbeitnehmer auch "sämtliche Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtung gemäss BVG gegenüber dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber in dessen Konkurs, zum Beispiel die Beitragsforderungen, aber auch Darlehen an den Arbeitgeber" enthalten seien. Dieses mangels sozialer Motivierung eigentlich systemwidrige Privileg sei bedauerlicherweise aus dem Wildwuchs des alten Rechts übernommen worden. Gemäss Peter (Basler Kommentar, Art. 219 SchKG N 45 f.) gehören die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern zu den Forderungen, die in der ersten Klasse nach Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG zu kollozieren seien. Diese Klasse fasse zusammen, was früher Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e SchKG bestimmt habe. Das konkursrechtliche Privileg gelte auch für die Forderung der Auffangeinrichtung gegen den Arbeitgeber, der Art. 11 Abs. 2 BVG nicht einhalte und sich nicht um eine Vorsorgeeinrichtung kümmere. Aus dem Protokoll der nationalrätlichen Kommission gehe hervor, dass der mittlere Teil von lit. b ("sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge") erst im Lauf der Beratung aufgenommen worden sei. Die Beschränkung auf die nicht obligatorische Vorsorge gelte daher nicht für die im letzten Teil des Satzes erwähnte Forderung von Personalvorsorgeeinrichtungen gegen den angeschlossenen Arbeitgeber. Die Forderung der Personalvorsorgeeinrichtung gegen den angeschlossenen Arbeitgeber sei, wie sich aus dem in allen drei Sprachen eindeutigen Gesetzestext ergebe, privilegiert, selbstverständlich jedoch nur, soweit sie auf dem Sozialversicherungsrecht beruhe und nicht auf einem anderen Grund, etwa einem Kauf- oder Mietvertrag. Für Geschäfte, zu denen sie nicht kraft Gesetzes - und somit stärker als die anderen Gläubiger des Arbeitgebers - berufen sei, bedürfe die Personalvorsorgeeinrichtung keines Privilegs. Folglich vertritt keine dieser Lehrmeinungen die Ansicht, nur gerade Beitragsforderungen seien vom Konkursprivileg erster Klasse erfasst.

ee) Unzutreffend ist die vorinstanzliche Feststellung, aus den Materialien lasse sich nicht entnehmen, dass der Grund der Privilegierung der Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern die zwischen diesen beiden bestehende finanzielle Verflechtung gewesen sei. Solche ausdrücklich zugelassenen Darlehen an den Arbeitgeber haben 1996 immer noch 3,3% des gesamten Vermögens privater Vorsorgeeinrichtungen ausgemacht, und in den letzten Jahren kam es offenbar auch zu einigen spektakulären Fällen von Verlusten auf Darlehen an Arbeitgeber, weshalb bei der letzten Revision des Sicherheitsfondsgesetzes der Schutz auch auf den überobligatorischen Bereich ausgedehnt wurde (vgl. Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7.A., S. 540 f.). So entschloss sich der SchKG-Gesetzgeber, trotz bereits bestehender Stiftungsaufsicht bei der Revision per 1. Januar 1997 den Arbeitnehmerschutz (zusätzlich) auf dem Weg der Privilegienordnung zu regeln. Ausserdem befand das Bundesgericht, das Konkursprivileg für die überobligatorischen Ansprüche sei aufgrund der Entstehungsgeschichte und gestützt auf den Zweck der Regelung trotz der Ausweitung des BVG-Sicherheitsfonds auf die überobligatorischen Leistungen beizubehalten und nicht nur auf die überüberobligatorischen Ansprüche zu beschränken. Auf diese Weise würden die von der Solidargemeinschaft aller Versicherten zu tragenden Ausfälle erhöht (BGE vom 4. Mai 2001, 2A.408 und 409/2000). Die Feststellung der Berufungsbeklagten, man habe während der SchKG-Revision "en passant" festgehalten, dass die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung im Konkurs des Arbeitgebers tel quel privilegiert sein sollten und eine materielle Abweichung vom Entwurf des Bundesrats nicht beabsichtigt gewesen sei, ist unzutreffend. Das Protokoll der nationalrätlichen Kommission enthält eine Begründung, weshalb sie den Antrag stellte, "Beitragsforderungen" durch "Forderungen" zu ersetzen. Die finanzielle Verflechtung zwischen der Personalvorsorgestiftung und deren Stifter, wie sie auch im vorliegenden Fall stattfand, verdeutlicht ein individuelles Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, und zwar sowohl für Beitrags- wie auch für Darlehensforderungen. Bei den Darlehensforderungen der Personalvorsorgestiftung an den Arbeitgeber handelt es sich schliesslich auch nicht um normale zivilrechtliche Forderungen, sondern um Rechtsverhältnisse, die zusätzlich im BVG bzw. in der BVV2 geregelt sind. Somit kann diesbezüglich sehr wohl auch von sozialversicherungsrechtlichen Forderungen gesprochen werden.

ff) Folglich bestehen keine triftigen Gründe für eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut.

Obergericht, 2. Juli 2002, ZBO.2002.6

Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 6. Juni 2003 ab.


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