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RBOG 2002 Nr. 26

Mit Ausnahme der Klageeinleitung gelten die Gerichtsferien auch im Bauverbotsprozess


§ 92 Abs. 1 PBG, § 67 Abs. 2 ZPO


1. Das Obergerichtspräsidium erstreckte den Berufungsklägern die Frist zur Einreichung ihrer Berufungsbegründung. Unter Hinweis auf die durch die Gerichtsferien verlängerte Frist reichten diese die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der angesetzten Frist ein. Die Berufungsbeklagten halten dafür, in Bauverbotsprozessen kämen die Gerichtsferien nicht zur Anwendung, was auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu gelten habe. Die Berufung sei daher nicht fristgerecht begründet worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

2. a) Fällt der Ablauf einer gesetzlichen oder durch den Richter angesetzten Frist in die Gerichtsferien, gilt sie gemäss § 67 Abs. 1 ZPO bis zum siebten Tag nach deren Ende als verlängert. Gemäss § 67 Abs. 2 ZPO werden die in § 92 Abs. 1 PBG genannten Fristen durch die Gerichtsferien nicht verlängert. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lässt keinen Raum für die von den Berufungsbeklagten vertretene Auffassung. § 67 Abs. 2 ZPO nimmt ausdrücklich auf die Fristen gemäss § 92 Abs. 1 PBG Bezug, mithin auf die 20-tägige Frist, innert welcher der Gemeindebehörde das Festhalten an der (privatrechtlichen) Einsprache mitzuteilen ist, und auf die 30-tägige Frist zur Einreichung der Klage auf Unterlassung des Bauvorhabens beim Bezirksgericht. § 67 Abs. 2 ZPO bezieht sich im Zusammenhang mit dem Bauverbotsprozess nicht auf das gesamte Verfahren, sondern - im Gegensatz etwa zum summarischen oder beschleunigten Verfahren - nur auf die Klageeinleitung. Es wäre Sache des Gesetzgebers (gewesen), bei der Revision des Zivilprozess- und/oder des Baurechts zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Baurecht generell dem beschleunigten Verfahren gemäss §§ 150 ff. ZPO zuzuweisen oder § 92 Abs. 1 PBG und § 67 Abs. 2 ZPO so zu formulieren, dass die Gerichtsferien auf alle in Bauverbotsprozessen angesetzten Fristen keine Anwendung finden können.

b) Unter diesen Umständen erweist sich die Berufungsbegründung als rechtzeitig erfolgt, und auf die Berufung ist einzutreten.

Obergericht, 18. September 2001, ZBO.2001.7


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