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RBOG 2003 Nr. 16

Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer


Art. 80 SchKG, § 16 StG


1. Die Rekursgegnerin bestreitet nicht, dass die Steuerrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt und sie demgemäss grundsätzlich nur die Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung erheben kann (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 SchKG i.V.m. § 192 Abs. 4 StG und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sie macht jedoch geltend, ihr Ehemann sei zahlungsunfähig, weshalb sie nicht für die Gesamtsteuern belangt werden könne.

2. a) Gemäss § 16 Abs. 1 StG haften die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe solidarisch für die Gesamtsteuer. Ist der eine von ihnen zahlungsunfähig, haftet nach Massgabe von § 16 Abs. 2 StG jeder Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe entfällt nach § 16 Abs. 3 StG die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden. § 16 Abs. 1 StG regelt sowohl die Steuerveranlagung als auch den Steuerbezug. Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung halten demgegenüber insbesondere fest, wie der Bezug vorzunehmen ist. Unter bestimmten Umständen haften die Ehegatten nicht mehr solidarisch für die Steuern, sondern nur noch jeder für seinen Anteil. Dies ist einerseits der Fall, wenn der eine von ihnen zahlungsunfähig geworden ist, und andererseits, wenn die Eheleute nicht mehr zusammenleben. In beiden Fällen soll der eine Partner nicht für den Steuerbetrag, welcher nicht durch sein Einkommen oder Vermögen verursacht wurde, haftbar werden. § 16 Abs. 3 StG hält dabei ausdrücklich fest, die getrennte Besteuerung entfalte nicht erst für die kommenden, sondern für alle noch offenen Steuerschulden Wirkungen. Diese Bestimmung sichert die Ehegatten ab, die in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, dass nicht nachträglich der gesamte offene Steuerbetrag bei dem einen Ehegatten eingezogen wird. Die Steuerbezugsbehörde hat in aller Regel keine Kenntnis davon, ob bzw. dass Umstände eingetreten sind, welche von Gesetzes wegen zur Folge haben, dass Ehegatten nicht mehr solidarisch für die Steuern haften. Es kann deshalb durchaus vorkommen, dass die Steuerrechnung trotz Trennung der Ehe das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten umfasst. Die Zahlungsunfähigkeit oder Trennung hat indessen nicht eine Änderung der Veranlagung, sondern einzig den Wegfall der Solidarhaftung zur Folge. Eine dahingehende Veränderung der Gegebenheiten muss nicht zwingend mit Rechtsmitteln im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Nachdem es einzig eine Frage des Steuerbezugs und die anteilsmässige Haftung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, muss die betroffene Partei die Möglichkeit haben, sich trotz des Vorliegens eines rechtskräftigen Titels für die definitive Rechtsöffnung hinsichtlich der Gesamtsteuer erst dann, wenn der Staat die Forderung eintreiben will, auf die veränderten Gegebenheiten zu berufen (RBOG 1997 Nr. 13).

b) Hinsichtlich der Frage nach der Zahlungsunfähigkeit des Ehemanns der Rekursgegnerin stellte die Vorinstanz auf den von der Rekursgegnerin eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister ab und gelangte zum Schluss, die Zahlungsunfähigkeit sei ausgewiesen.

aa) Vorab ist festzuhalten, dass die Einrede der Zahlungsunfähigkeit nach § 16 Abs. 2 StG durch den Steuerpflichtigen nicht nur lediglich glaubhaft dargetan, sondern bewiesen werden muss, da im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung auch die gesetzlich zugelassenen Einwendungen strikt bewiesen werden müssen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).

bb) Nach der Rechtsprechung des Obergerichts belegt auch die Tatsache, dass ein Erlassgesuch vorliegt, keine Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 16 Abs. 2 StG. Zwar kann der Umstand, dass Verlustscheine ausgestellt wurden, ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit sein, doch wird dies allerdings relativiert, wenn die Betreibungen und Verlustscheine namentlich in jüngerer Zeit vorab die öffentliche Hand und die Krankenversicherung betreffen. Sinngemäss zur Praxis zur Definition der Zahlungsfähigkeit nach Art. 174 Abs. 2 SchKG und nach § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist Zahlungsunfähigkeit jedenfalls nicht gleichzusetzen mit Zahlungsunwilligkeit, insbesondere gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern (RBOG 1997 Nr. 16 und 1990 Nr. 29).

Es ist ohne weiteres zuzugestehen, dass gerade in diesem Fall der Betreibungsregisterauszug mit 35 Vorgängen in der Zeit von Januar 2001 bis Ende Mai 2003 ein durchaus gewichtiges Indiz für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Ehemanns darstellt und auch die bestehenden 44 Verlustscheine mit Forderungen im Gesamtbetrag von über Fr. 430'000.-- in diese Richtung deuten. Auf der anderen Seite legt der Umstand, dass der Ehemann der Rekursgegnerin in den Jahren 1999 und 2000 seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Steuerverfahren nicht offen legte und daher bereits zum dritten bzw. vierten Mal nach Ermessen veranlagt werden musste, die Vermutung nahe, dass möglicherweise doch eher von Zahlungsunwilligkeit als von -unfähigkeit auszugehen ist. Darauf lässt auch schliessen, dass es sich gemäss dem Betreibungsregisterauszug bei den betreibenden Gläubigern zum weit überwiegenden Teil um Steuerbehörden und die Krankenversicherung handelt, während der Ehemann seine anderen Verbindlichkeiten offenkundig mehr oder weniger fristgerecht zu erfüllen in der Lage ist. Dieser Eindruck mangelnden Zahlungswillens wird noch dadurch verstärkt, dass der Ehemann die im Sommer 2001 erworbene Liegenschaft in der Steuererklärung "aus Versehen" nicht deklarierte. Für das Jahr 2001 wies er ein - in der Zeit von Juni bis Dezember erzieltes - Einkommen von knapp Fr. 43'000.-- aus, während für das Jahr 2002 offenbar wiederum keine Steuererklärung vorliegt. Nachdem keine aktuelleren Einkommenszahlen nachgewiesen wurden, ist demnach gestützt auf das Einkommen im Jahr 2001 davon auszugehen, dass der Ehemann monatlich weiterhin gut Fr. 6'000.-- verdient.

Vor dem Hintergrund dieser Umstände und des gegenwärtigen Einkommens ist der Rekursgegnerin der Beweis für die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Ehemanns mit dem Betreibungsregisterauszug nicht gelungen; die Zahlungsunfähigkeit ist nicht einmal glaubhaft gemacht. Vielmehr ist tatsächlich eher von mangelndem Zahlungswillen gegenüber ganz bestimmten Gläubigern auszugehen, worauf auch hindeutet, dass sich die Eheleute trotz behaupteter Zahlungsunfähigkeit ein Einfamilienhaus zu einem monatlichen Mietzins von beachtlichen Fr. 2'250.-- leisten.

Schliesslich weist die Rekurrentin durchaus zu Recht darauf hin, dass es widersprüchlich sei, wenn die Vorinstanz zwar bezüglich der Betreibung gegen die Rekursgegnerin die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns verneine, indessen in der gegen diesen laufenden Betreibung die Rechtsöffnung erteilt habe.

Obergericht, 28. Juli 2003, BR.2003.57


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