§ 16 StG
- RBOG 2003 Nr. 16
Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer
Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer