§ 16 Abs. 3 StG
- RBOG 1997 Nr. 13
Nach Aufteilung einer Steuerschuld auf die geschiedenen Ehegatten kann jeder nur noch für den von ihm geschuldeten Teilbetrag betrieben werden
Nach Aufteilung einer Steuerschuld auf die geschiedenen Ehegatten kann jeder nur noch für den von ihm geschuldeten Teilbetrag betrieben werden