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RBOG 2003 Nr. 19

Im Rechtsöffnungsverfahren muss der Schuldner den Forderungsgrund substantiiert bestreiten


Art. 82 SchKG, Art. 149 Abs. 2 SchKG


1. Die Rekurrentin beruft sich im Rekursverfahren wie bereits vor Vorinstanz allein auf den Verlustschein, während der Rekursgegner das dem Verlustschein zugrunde liegende Schuldverhältnis mit der Begründung bestreitet, er habe mit der betreffenden Bank nie in geschäftlichem Kontakt gestanden.

2. Seit der in BGE 69 III 89 vorgenommenen Praxisänderung kommt dem Verlustschein im An- oder Aberkennungsprozess nicht mehr die Wirkung einer Vermutung zu Gunsten des Bestands der Forderung zu, da dies zu einer mit Art. 8 ZGB nicht zu vereinbarenden Umkehr der Beweislast führen würde (vgl. Huber, Basler Kommentar, Art. 149 SchKG N 42). Gleich entschied das Bundesgericht bei der Vorlage eines Verlustscheins durch den Betriebenen zum Beweis für den Bestand seiner Gegenforderung im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung und auf Aufhebung einer Betreibung nach Art. 85 SchKG (BGE 116 III 68, 102 Ia 363 ff., 98 Ia 355 f.). Hingegen bezeichnet Art. 149 Abs. 2 SchKG den (definitiven Pfändungs-)Verlustschein ausdrücklich als Titel für die provisorische Rechtsöffnung (vgl. BGE 116 III 68, 102 Ia 365, 66 III 91). Da er verurkundet, dass der Betriebene in einer früheren Betreibung keinen Rechtsvorschlag erhob, oder dass dieser durch Rechtsöffnung oder Urteil beseitigt wurde, kommt ihm in diesem Verfahren wie jedem anderen Titel für die provisorische Rechtsöffnung, sei dies nun eine öffentliche Urkunde oder eine Schuldanerkennung, eine erhöhte Beweiskraft für den Bestand der im Titel genannten Forderung zu (vgl. BGE 102 Ia 365). Diesen Grundsätzen entsprechend obliegt es entgegen der Auffassung der Vorinstanz dem Betriebenen bzw. hier dem Rekursgegner, das Bestehen des Grundverhältnisses ausreichend substantiiert zu bestreiten. Dies erfolgte hier nicht, wurde doch seitens des Rekursgegners zur Begründung im Wesentlichen lediglich vorgebracht, er habe mit den fraglichen Banken nie in geschäftlichem Kontakt gestanden. In welchem Zusammenhang sodann die Ausführungen über den Auftrag zu einer Fassadenrenovation, den er offenbar vor über 13 Jahren erhalten haben soll, über dessen Hausbank sowie über einen offenbar damit zusammenhängenden Prozess mit diesem Verfahren bzw. mit der dem Verlustschein zugrunde liegenden Forderung stehen sollen, vermag das Obergericht nicht zu erkennen. Nachdem auch dem Verlustschein in Bezug auf das Grundverhältnis nicht mehr zu entnehmen ist, als dass die an die Rekurrentin abgetretene Forderung auf einem Schuldsaldo des Kontokorrentkontos bei der betreffenden Bank beruht, hätte der Rekursgegner in Analogie zur Bestreitung des Bestands einer unterschriftlich anerkannten Schuld im Einzelnen und vor allen Dingen nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen müssen, wieso gegen ihn überhaupt je ein Verlustschein ausgestellt wurde, wenn die diesem zugrunde liegende Forderung gar nicht bestehen sollte. Dies erfolgte nicht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Unter diesen Umständen ist der Rekursgegner auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen, wobei alsdann der Beweis des Bestands der Forderung der Rekurrentin obliegt.

Obergericht, 24. Februar 2003, BR.2003.7


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