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RBOG 2003 Nr. 3

Massgebende Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 176 ZGB


Bei der Bemessung des Bedarfs der Parteien gelten die Grundsätze des Betreibungsverfahrens. Wohl stellen die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz erarbeiteten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG kein objektives Recht dar; indessen ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass sie im Regelfall im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfs heranzuziehen sind (BGE 126 III 357 mit Hinweisen, 121 III 51, 114 II 394 f.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 02.28). Insbesondere das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist (vgl. BGE 127 III 70, 126 III 356), wird nach Massgabe dieser Richtlinien errechnet (BGE vom 17. August 2001, 5P.141/2001, Erw. 3.b). Zwar hatte das Bundesgericht auch schon entschieden, es liege näher, auf die Grundbeträge des Kantons abzustellen, in dem der Pflichtige wohne (BGE 126 III 356 f.); begründet wurde dies aber insbesondere damit, der Pflichtige habe vier Kinder, die in verschiedenen Kantonen lebten. Das Obergericht bleibt indessen nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtssicherheit bei seiner Praxis, unabhängig vom Wohnort der Parteien auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz abzustellen. Dies rechtfertigt sich schon deshalb, weil viele im Grundbetrag eingeschlossene Produkte zumindest in der Ostschweiz im Durchschnitt etwa gleich teuer sein dürften. Den teilweise höheren Auslagen in anderen Kantonen wird bei den entsprechenden Positionen (z.B. Wohnkosten, Krankenkassenprämien) Rechnung getragen.

Obergericht, 18. November 2002, ZR.2002.90


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