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RBOG 2003 Nr. 31

Zuständigkeit des Obergerichts als Revisionsinstanz auch betreffend im Berufungsverfahren nicht angefochtener/unbeurteilt gebliebener Punkte


§ 164 StPO, § 219 Abs. 1 StPO


1. a) Gemäss § 219 Abs. 1 StPO ist das Wiederaufnahmegesuch dem Gericht einzureichen, welches das frühere Verfahren rechtskräftig beurteilt hat.

Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht, welches das angefochtene Urteil - sei es als erste Instanz oder als Rechtsmittelinstanz - gefällt hat (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 556). Revisionsinstanz ist demnach das Gericht, das in der Sache geurteilt hat, das heisst der "iudex a quo" (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5.A., § 102 N 11; RBOG 1999 Nr. 34 S. 210).

b) In formeller Hinsicht stellt sich somit die Frage, ob der Sachverhalt gemäss Anklageschrift überhaupt Gegenstand des obergerichtlichen Urteils bildete, dessen Revision vom Gesuchsteller verlangt wird, zumal der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Punkt im Berufungsverfahren nicht mehr streitig war. Dabei ist zu beachten, dass gemäss § 210 Abs. 1 2. Teilsatz StPO das Berufungsurteil als neues Urteil gemäss § 164 StPO abzufassen ist und den angefochtenen Entscheid ersetzt. Obwohl sich das Obergericht mangels Berufungsantrags mit dem Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht mehr bzw. nur noch in Form einer "obiter dictum"-Erwägung befasste, bleibt es, da sein Urteil den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigte und das erstinstanzliche Urteil integral ersetzte, auch für diesen Sachverhalt die zuständige Revisionsinstanz.

Obergericht, 19. Juni 2003, SAO.2003.1


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