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RBOG 2003 Nr. 4

Existenzminimum: Kein pauschaler Zuschlag


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 176 ZGB


Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Rekursgegners einen Zuschlag von 20% und begründete dies mit dem Gesundheitszustand, der anstehenden Ehescheidung und dem eher restriktiv gerechneten Existenzminimum. Die Gewährung eines pauschalen Zuschlags zur Festlegung des familienrechtlichen Notbedarfs widerspricht allerdings der im Kanton Thurgau gelebten Praxis, gemäss welcher ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur konkrete Zuschläge etwa für Steuern oder sonstige Ausgaben, die der ehelichen Gemeinschaft zugute kommen, gewährt werden (RBOG 1989 Nr. 2). Nachdem die Vorinstanz in die Existenzminimumsrechnung des Rekursgegners durchaus zutreffend bereits die Steuern sowie einen über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Betrag für medizinische Belange einbezog, kann der pauschale 20%-Zuschlag keine zusätzliche Berücksichtigung finden.

Obergericht, 16. Juni 2003, ZR.2003.30


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