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RBOG 2003 Nr. 5

Wohnkosten bei Getrenntleben; veränderter Mietzins als Abänderungsgrund


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 176 ZGB


Nach ständiger Praxis des Obergerichts sind einem Ehegatten (hypothetische) Wohnkosten zuzugestehen, wenn er nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft für eine gewisse Zeit unentgeltlich bei Freunden oder Verwandten lebt, weil eine derartige Lösung des Wohnproblems längerfristig nicht als zumutbar erscheint. Anders verhält es sich nur, wenn sich ein Ehegatte über längere Zeit mit einer kostenlosen oder kostengünstigen Wohngelegenheit begnügt. Daher ist dem Rekurrenten nach einer gewissen Zeit ohne weiteres zuzubilligen, in eine angemessene Wohnung umzuziehen, nachdem er nach der Trennung kurzfristig eine Wohnung für Fr. 418.-- pro Monat (zuzüglich Fr. 140. Nebenkosten und Fr. 30.-- für den Abstellplatz) gemietet hatte. Ein solcher Umzug stellt grundsätzlich einen Abänderungsgrund dar. Der Auffassung der Rekursgegnerin, der Rekurrent sei bei den tiefen Wohnkosten zu behaften, weil er es versäumt habe, den gemäss der Praxis zulässigen Betrag von Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- zu beanspruchen bzw. in einem Rechtsmittelverfahren durchzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Praxis würde den sparsamen Ehegatten, der sich vorübergehend mit einer günstigen Wohngelegenheit begnügt und nur diese tatsächlichen Wohnkosten geltend macht, benachteiligen.

Obergericht, 27. Januar 2003, ZR.2002.146


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