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RBOG 2003 Nr. 6

Erwerbstätigkeit der Ehefrau bei Betreuungspflichten gegenüber Kindern


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 176 ZGB


1. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess macht die Rekurrentin geltend, ihr Gesundheitszustand erlaube es ihr nicht, einer Arbeit nachzugehen. Die von ihr eingereichten Unterlagen genügen indessen auch gesamthaft betrachtet nicht, um ihr nach einer Trennungszeit von nunmehr immerhin beinahe sieben Jahren weiterhin zu gestatten, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen (vgl. RBOG 1998 Nr. 1).

2. a) Zu entscheiden ist somit nunmehr, in welchem Ausmass der Rekurrentin eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Dabei kann der Auffassung von Schwenzer (in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 125 ZGB N 59), bei zwei Kindern im Alter von zwischen 10 und 16 Jahren sei der Ehefrau in der Regel nur eine Tätigkeit von 30% zuzumuten, nicht unbesehen gefolgt werden. Kinder, die in der Primarschule die Mittelstufe absolvieren, befinden sich schon recht häufig ausser Haus; nach dem Übertritt in die Oberstufe erhöht sich einerseits ihr Schulpensum nochmals, und andererseits nehmen ihre ausserfamiliären Interessen erneut zu. Zwei Jahre vor der Volljährigkeit eines Kindes sind die Betreuungspflichten des obhuts- und sorgeberechtigten Elternteils (zeitlich betrachtet) meist nicht mehr sehr gross. Ab 16 Jahren kann deshalb auch dessen Vollzeiterwerbstätigkeit zur Diskussion stehen.

Gestützt auf diese Überlegungen scheint es gerechtfertigt, das Mass der zumutbaren Teilzeitarbeit ab demjenigen Zeitpunkt, ab welchem diese überhaupt möglich erscheint, abzustufen und auf diese Weise die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

b) Der Rekurrentin wäre es zuzumuten gewesen, ab Frühling 2000 im Minimalumfang von 30% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bis im Winter 2002, als die beiden Buben 12½ und 14½ Jahre alt waren, hätte sie ihren Arbeitseinsatz ohne weiteres auf 50% ausdehnen können. Dem hält sie nun aber ihre mangelnde Ausbildung entgegen. Wie ihrem Einvernahmeprotokoll entnommen werden kann, verfügt sie über keinen Berufsabschluss. Bevor sie ihren Mann kennen gelernt habe, habe sie als Küchenmädchen gearbeitet. Während der Ehe sei sie keiner auswärtigen Arbeit nachgegangen. Als sie in A gewohnt hätten, habe sie das Amt der Hausabwartin versehen. Der Rekursgegner bestreitet diese Ausführungen nicht. Er macht jedoch zu Recht geltend, sie stünden der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. Im Scheidungsverfahren wies er ferner darauf hin, die Rekurrentin habe vor und während der Ehe nicht nur als Hausabwartin, sondern auch im Service gearbeitet, was ihrerseits unwidersprochen blieb. Bei diesen Gegebenheiten kann von ihr zwar nicht verlangt werden, dass sie sich sofort in ein ihr von der Materie her völlig fremdes Gebiet, das nicht nur gerade mit dem Minimallohn entschädigt wird, einarbeitet; mit der Vorinstanz ist hingegen davon auszugehen, es wäre ihr sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht möglich, eine Arbeitsstelle zu erhalten, die keine qualifizierte Berufsausbildung bedinge. Zu denken sind an Tätigkeiten im Verkaufsbereich eines Grossverteilers, an Raumpflege- oder Servicearbeiten. Bei einem 50%-igen Arbeitspensum dürfte ihr im jetzigen Zeitpunkt bei Läden wie Migros oder Coop zu erzielendes Einkommen auf brutto Fr. 1'500.-- zu veranschlagen sein. Auf jeden Fall gerechtfertigt ist es jedoch, ihr ab Juni 2002 bei 50%-iger Tätigkeit ein Nettoeinkommen von Fr. 1'200.-- anzurechnen.

Obergericht, 24. März 2003, ZR.2003.5


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