RBOG 2003 Nr. 9
Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Vertragsbestandteil
1. Die Gläubigerin brachte im Rekursverfahren vor, in den auf der Rückseite des Vertrags abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Laufdauer des Vertrags von drei Jahren vereinbart worden. Die Schuldnerin hatte sich auf eine einjährige Vertragsdauer berufen.
2. Die Vorinstanz erkannte mit zutreffender Begründung, die Geschäftsbedingungen der Rekurrentin auf der Rückseite des Vertrags seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Vertragspartner, der die AGB übernehmen soll, bei Vertragsschluss die Möglichkeit hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. Dazu gehört auch, dass sie verständlich und drucktechnisch lesbar sind (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2.A., N 45.02 f. mit Hinweisen). AGB brauchen zwar nicht unbedingt in gleicher Grösse gedruckt zu sein wie der übrige Vertragsinhalt, da es gerade zum charakteristischen Erscheinungsbild der AGB gehört, dass sie "kleingedruckt" werden. Diesem Kleindruck müssen aber Grenzen gesetzt werden. Der Bereich des Zumutbaren wird verlassen, wenn die AGB wegen Art und Grösse des Schriftbilds nur mit Mühe zu entziffern sind, wenn sie in "augenmörderischem, unübersichtlichem Kleindruck" gehalten sind (Kramer, Berner Kommentar, Art. 1 OR N 207 mit Hinweisen; BGE 119 II 446). Das Obergericht hat im Zusammenhang mit einschränkenden Teilnahmebestimmungen für ein Gewinnspiel eines Massenversandhandels ausdrücklich auf die Problematik der gewählten Darstellung mit hellblauer Schrift auf hellblauem Untergrund auf der Rückseite eines Flyers hingewiesen und festgehalten, der Text sei kaum lesbar. Hier sind die Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des weissen Originalvertrags sowie der blauen und gelben Vertragskopien abgedruckt. Auf allen drei Exemplaren ist die Schrift kaum lesbar, weil aufgrund des dünnen Papiers der Text auf der Vorderseite des Vertragsformulars durchdrückt, und weil die Schrift sehr klein gehalten ist und sich angesichts der gewählten Druckfarbe (hellgrau) kaum vom Papier abhebt. Unter diesen Umständen war es für die Rekursgegnerin nicht zumutbar, vom Wortlaut der Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, auch wenn sie selbst unternehmerisch tätig ist.
Obergericht, 25. August 2003, BR.2003.65